Şekerler, kekler ve tatlılar Bedeutet Was Bedeutet § 48 Abs. 1 Estg?

Was Bedeutet § 48 Abs. 1 Estg?

Was Bedeutet § 48 Abs. 1 Estg
Was ist die Bauabzugsteuer und wer muss sie bezahlen? – Seit Einführung der Bauabzugsteuer im Jahr 2002 ist der Empfänger von Bauleistungen gemäß § 48 Abs.1 S.1 EStG – sofern er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist – dazu verpflichtet von seiner Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen.

Gegenleistung meint hierbei den geleisteten Bruttorechnungsbetrag. Den einbehaltenen Steuerabzug muss der Leistungsempfänger dann anhand einer Anmeldung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats, in dem die Gegenleistung beim Leistungsempfänger abgeflossen ist, beim zuständigen Finanzamt abführen (§48 a EStG).

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder führt er einen zu niedrigen Abzugsbetrag ab, haftet der Leistungsempfänger für den zu niedrig entrichteten Steuerbetrag. Ferner können Säumnis- und Verspätungszuschläge (bis zu EUR 25.000) die Folge sein. Wir weisen zur Klarstellung noch besonders darauf hin, dass von einem möglichen Haftungsfall nicht etwa nur Gewerbetreibende betroffen sind.
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Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung 48 EStG?

Jedes Bau- und Handwerksunternehmen benötigt die vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung 48b. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis, dass das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig geführt wird und dazu berechtigt ist, Bauleistungen im Kundenauftrag zu erbringen.
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Was bedeutet Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG?

Wie wird man von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit? – Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.

Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ( § 13b UStG ) benötigt wird. Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist.

Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von 5.000 Euro (Zahlung inklusive USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist. Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf 15.000 Euro pro Jahr und pro Werkunternehmer.

Mithin führt nicht jede kleine Reparatur durch einen Handwerker zu dieser zusätzlichen Bürokratie. Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Unternehmer und Vermieter auf die Vorlage der Freistellungsbescheinigung bestehen. Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Das Problem ist evident: Wer im Frühjahr dem Sanitättechniker einen Auftrag über 3.000 vergibt, muss zum Jahresende daran denken, dass bei einem weiteren Auftrag über 12.000 an den gleichen Unternehmer die Bagatellschwelle nun überschritten ist. Ganz sicher ist der Auftraggeber aber nur dann, wenn er auch beim zuständigen Finanzamt nachfragt, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist.

Denn viele Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sind bereits ausgelaufen. Eine Prüfung der Freistellungsbescheinigung ist bundesweit auf der Website des Bundesamtes für Finanzen unter Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen vorgesehen. Prüfungskriterium ist die Nummer auf der Freistellungsbescheinigung.

Manchmal wird man auch fündig, wenn man im Internet nach dem Firmennamen und dem Suchwort Freistellungsbescheinigung sucht.
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Welche Leistungen fallen unter 48 EStG?

Welche Leistungen werden vom Steuerabzugs- verfahren erfasst? Vom Steuerabzug sind nur Bauleistungen betroffen. Dies sind nach § 48 Abs.1 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
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Was ist der Unterschied zwischen 13b und 48?

§ 13b UStG und § 48b EStG – Steuerlast am Bau vermeiden Eigentlich sind die Regelungen des § 13b UStG und § 48b EStG für Bauunternehmer inzwischen ein alter Hut. In der Praxis stellen wir aber fest, dass es immer wieder Unsicherheiten gibt. Hier das Wichtigste: Die § 13b Bescheinigung (UST 1 TG) wird vom Finanzamt nur an umsatzsteuerliche Bauunternehmer erteilt.

  1. Sie bescheinigt, dass der betreffende Bauunternehmer ein solcher ist und wird von diesen an ihre Bau(sub)unternehmer ausgehändigt.
  2. Warum? Sie dient dem Bau(sub)unternehmer als Nachweis, dass er es mit einem umsatzsteuerlichen Bauunternehmer zu tun hat und daher grds.
  3. Mittels Nettorechnung abrechnen kann.

In der Folge ist der beauftragende Bauunternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer für seinen Bau(sub)unternehmer anzumelden und abzuführen. Ohne Vorlage einer gültigen § 13b Bescheinigung sollte der Bau(sub)unternehmer daher grds. keine Nettorechnung erteilen.

Die § 48b EStG Bescheinigung dagegen wirkt in die entgegengesetzte Richtung. Sie dient nicht als Nachweis für den Bau(sub)unternehmer, sondern als Nachweis für den Kunden. Worum geht es? Der Kunde eines Bauunternehmers ist, soweit er umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, verpflichtet, 15% des Bruttorechnungsbetrags nicht an den leistenden Bauunternehmer, sondern an das Finanzamt zu bezahlen, sofern im keine gültige § 48b EST Bescheinigung des leistenden Bauunternehmers vorliegt.

Tut er das nicht, haftet er ggf. gegenüber dem Finanzamt, sollte der leistenden Bauunternehmer seinen steuerlichen Pflichten im Inland nicht nachkommen. Im Ergebnis kommt daher kein Bauunternehmer um diese Bescheinigungen herum. Die Krux liegt hierbei insbesondere in der Überwachung der Gültigkeit, da jede Bescheinigung ihren eigenen Gültigkeitszeitraum hat.
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Was passiert wenn man keine Freistellungsbescheinigung vorliegt?

Was passiert wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt? In dem Fall, dass keine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder ausgestellt werden kann, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Bauabzugssteuer anzumelden. Der Betrag von 15 % der jeweiligen Rechnung muss an das Finanzamt abgeführt werden.
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Wie funktioniert 48 EStG?

Was ist eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)? – Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.
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Wer muss die Bauabzugssteuer bezahlen?

Die Bauabzugsteuer gilt für alle Bauleistungen, die für einen Unternehmer im Sinne des UStG erbracht wer- den. Unternehmer in diesem Sinne sind aber nicht nur Gewerbetreibende, Freiberufler, etc., sondern auch Pri- vatleute, die Wohnraum vermieten.
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Was muss auf der Rechnung stehen bei 48b?

Bei Rechnungen an Unternehmer die Nicht-Bauleister sind Uns liegt eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs.1 Satz 1 EStG des Finanzamtes „NAME’ vor. Die Sicherheitsnummer lautet „NUMMER’. Die Bescheinigung ist gültig bis zum „DATUM’.
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Wer braucht Freistellungsbescheinigung Bauabzugssteuer?

Welche Folgen entstehen, wenn keine Freistellungs­bescheinigung vorliegt?, – Wie gesagt muss der Leistungs­empfänger der Bauleistung im Fall des Fehlens einer Freistellungs­bescheinigung 15% des Rechnungs­betrages einbehalten und ans Finanzamt abführen.

Das ist für Bau­unternehmer als auch Kunde unangenehm: Der Bau­unternehmer bekommt weniger Entgelt ausgezahlt und vermindert so seine Liquidität, die auf Grund von „vorfinanzierten” Vorleistungen meist sowie so schon gemindert ist. Der Kunde muss sich einem formellen Steuer­erklärungsverfahren unterwerfen, was eher zeitraubend und nervend ist.

Zudem haftet der Kunde im Falle einer Nichtbeachtung für die 15%, was zu viel Ärger und Kundenverlust im Nachgang führen kann. Doch es muss nicht in allen Fällen eine Freistellungs­bescheinigung vorliegen.

  1. Bau­leistungen an Unternehmer unterliegen nicht der Bau­abzugssteuer, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
  2. Die Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungs­empfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr.12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuer­befreite Vermietungs­umsätze ) ausführt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungssteuer freiwillig zur Umsatzsteuer optiert.
  3. Vermietet der Leistungsempfänger als Privatperson nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der Steuerabzug auf Bauleistungen für diese Wohnungen nicht anzuwenden ( Zwei­wohnungsregelung ). Es ist unerheblich, zu welchem Zweck vermietet wird und ob sich die vermieteten Wohnungen im Privat­vermögen oder Betriebs­vermögen des Vermieters befinden. Gewerblich oder zu freiberuflichen Zwecken vermietete Wohnungen sind daher zu berücksichtigen. Werden z.B. zwei Wohnungen des Privat­vermögens zu Wohn­zwecken und eine Wohnung, die zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, gewerblich vermietet, ist die Zwei­wohnungs­regelung nicht anzuwenden.

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Für wen gilt 48b EStG?

Steuerabzug für Bauleistungen § 48 EStG Seit dem Jahr 2002 existiert ein sogenannter Steuerabzug für Bauleistungen, der jedoch in der Praxis aufgrund einer Freistellungsregelung kaum zur Anwendung kommt. Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu beantragen, damit das bürokratische Verfahren vermieden werden kann.
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Welche Leistungen unterliegen nicht der Bauabzugssteuer?

3.5 Weitere Leistungen – Folgende Leistungen fallen ebenfalls nicht unter den Steuerabzug:

Anliefern von Beton ohne weitere Verarbeitung Zurverfügungstellen von Betonpumpen und Baugeräten Aufstellen von Material- und Bürocontainern Entsorgung von Baumaterial Aufstellen von Messeständen Gerüstbau Schiffbau Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege

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Warum 48 EStG?

Rz.8 – § 48 EStG regelt den Steuerabzug. Bestimmte Leistungsempfänger von Bauleistungen müssen danach 15 % der Gegenleistung als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen. Damit wird die Sicherung des Steueraufkommens durch den Steuerabzug an der Quelle ermöglicht.
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Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung 13b?

Eine entsprechende Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt, wenn ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn er mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt.
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Wie bekomme ich die Bauabzugsteuer zurück?

Vom Leistungsempfänger (z.B. Bauherren) wird die Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden (bauausführender Handwerker/Firma) abgeführt. Daraufhin wird vom Finanzamt die Abzugsteuer auf die vom Leistenden zu entrichtende Steuer angerechnet.

Dabei wird die Verrechnung mit den einzelnen Steuerarten in folgender Reihenfolge vorgenommen: Anrechnung auf die vom Leistenden einbehaltene sowie angemeldete Lohnsteuer, die zu entrichtende Vorauszahlung auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und die selbst anzumeldende und abzuführende Bauabzugssteuer.

Somit erfolgt zuerst eine Anrechnung auf die Lohnsteuer. Der dann noch verbleibende Betrag kann mit der bereits veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuer verrechnet werden. Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist dann wie bereits oben dargestellt zu verrechnen.

  • Ann ein Restbetrag nicht verrechnet werden, so ist eine Erstattung während des Veranlagungszeitraumes nicht möglich.
  • Der Steuerpflichtige muss mit der Steuererstattung bis zum Ende des Veranlagungszeitraums warten.
  • Eine Erstattung der Bauabzugssteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf Antrag des Leistenden.

Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, zu stellen. Ausländische Leistende müssen beim Finanzamt eine Bestätigung ihrer ausländischen Finanzbehörde beifügen, in der versichert wird, dass sie im Ausland ansässig sind.
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Wann gilt 13b UStG nicht?

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG auf Bauleistungen

Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch Art.14 Nr.2 HbeglG 2004 (BStBl 2004 I S.120) u.a. auf bestimmte Bauleistungen von im Inland ansässigen Unternehmern ausgedehnt worden (§ 13b Abs.2 Nr.4 UStG). Diese Änderung ist am 01.04.2004 in Kraft getreten, nachdem die hierzu erforderliche Ermächtigung des Ministerrates der Europäischen Union am 31.03.2004 im Amtsblatt EU Reihe L 94/59 veröffentlicht worden ist. Einzelheiten zu der Gesetzesänderung regeln die Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.03.2004 IV D 1 – S 7279 – 107/04 (BStBl 2004 I S.453) und 02.12.2004 IV A 6 – S 7279 – 100/04 (BStBl 2004 I S.1129). Weitere Anwendungshinweise ergeben sich aus den Abschn.13b.1 ff. UStAE sowie den BMF-Schreiben vom 16.10.2009 – IV B 9 – S 7279/0 (BStBl 2009 I S.1298) und vom 11.03.2010 – IV D 3 – S 7279/09/10006 (BStBl 2010 I S.254). Aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II S.128) wurde für Umsätze ab dem 15.02.2014 die Verwaltungsauffassung angepasst: BMF-Schreiben vom 5.02.2014 – IV D 3 – S 7279/11/10002 (BStBl 2014 I, 233), 8.05.2014 – IV D 3 – S 7279/11/10002-03 (BStBl 2014 I, 823). Zur Anwendung des BFH-Urteils auf vor dem 15.02.2014 ausgeführte Umsätze wurde durch Art.7 Nr.9 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I S.1266) § 27 UStG um Absatz 19 ergänzt (hierzu: BMF-Schreiben vom 31.07.2014 – IV A 3 – S 0354/14/10001; IV D 3 – S 7279/11/10002 (BStBl 2014 I, 1073). Weiterhin wurde durch Art.8 Nr.2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) dieses Gesetzes mit Wirkung ab 1.10.2014 (vgl. Art.28 Abs.4 des Gesetzes) der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen in § 13b Abs.5 Satz 2 UStG neu gefasst sowie ein neuer Satz 7 angefügt. Anwendungshinweise hierzu ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 26.09.2014 – IV D 3 – S 7279/14/10002 und vom 1.10.2014 – IV D 3 – S 7279/10/10004. Die verschiedenen Anwendungszeiträume sind unter Tz.1.4 dieses Merkblatts dargestellt. Darüber hinaus wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I Seite 1842) mit Wirkung vom 6. November 2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§13b Abs.2 Nr.4 und Abs.5 S.2 UStG) klarstellend überarbeitet und die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs gesetzlich geregelt (§ 13b Abs.5 S.6 u.10 UStG). Anwendungshinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10.08.2016 – III C 3 – S 7279/16/10001 (2016/0600261).
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1. Voraussetzungen der Regelung 1.1 Welche Leistungen fallen unter die Regelung des § 13b Abs.2 Nr.4 UStG? Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d.h.

durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden (sog. Bauleistung). Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung (substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks dienen.

Die Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben. Als Bauleistungen kommen nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen in Betracht, die gem. § 3 Abs.7 Satz 1 bzw. § 3a Abs.3 Nr.1 UStG am betroffenen Grundstück ausgeführt werden.

Bei der (Werk-)Lieferung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Bauteilen u.ä. liegt deshalb eine Bauleistung nur vor, wenn der Lieferer auch den Einbau und die Montage vor Ort übernommenen hat und den damit verbundenen Arbeiten ein derartiges Gewicht zukommt, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Grundsätze in Abschn.3.12 Abs.4 UStAE von einer unbewegten Werklieferung am Ort des Einbaus auszugehen ist.

Zu den Bauleistungen gehören daher insbesondere auch die Werklieferung oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (Abschn.13b.2 Abs.5 Nr.2 UStAE).

Die Veränderung muss dabei erheblich sein; Abschn.3a.3 Abs.2 S.3 vierter Spiegelstrich S.2 UStAE gilt entsprechend (Abschn.13b.1 Abs.2 Nr.6 S.3 UStAE). Die Veränderung ist immer dann nur unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z.B.

Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können. Reine Lieferungen (z.B. von Baumaterial) und bloße Duldungsleistungen (z.B. Vermietung von Baugeräten) stellen hingegen keine Bauleistungen dar. Ausgenommen sind ferner reine Planungs- und Überwachungsleistungen, wie sie z.B.

Von Statikern, Architekten, Garten und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren erbracht werden (§ 13b Abs.2 Nr.4 2. Halbsatz UStG). Die o.b. Bauleistungen müssen inländische Grundstücke betreffen, weil die Regelung nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen erfasst, die im Inland steu­erbar und steuerpflichtig sind (vgl.

§ 3 Abs.7 Satz 1 UStG und § 3a Abs.3 Nr.1 UStG). Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich nur teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, ob eine der erbrachten Leistungen als Hauptleistung angesehen werden kann (vgl.

  1. Dazu Abschn.3.10 UStAE).
  2. Diese Hauptleistung gibt dann der gesamten vertraglichen Beziehung das Gepräge.
  3. Handelt es sich bei der Hauptleistung um eine Bauleistung, so geht die Steuerschuldnerschaft unter den übrigen Voraussetzungen des § 13b UStG insgesamt auf den Leistungsempfänger über (vgl.
  4. RZ 13 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004).

Ist keine Hauptleistung feststellbar, ist der Vertrag in seine einzelnen Leis­tungen aufzuteilen und über die Bauleistungen und die anderen Leistungen getrennt abzurechnen. Die bis zum 14.02.2014 geltende Vereinfachungsregelung in Abschn.13b.8 UStAE a.F.

  • Ist ab dem 1.10.2014 gesetzlich normiert (§13b Abs.5 S.7 UStG – neu).
  • Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen einer Bauleistung i.S.d.
  • Absatzes 2 Nr.4 UStG ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen.1.2 Was ist ein Bauwerk? Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind (vgl.

RZ 7 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004) wie z.B.

Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken

Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung)

Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z.B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Werbetafeln, Schiffshebewerke)

Platz- und Wegebefestigungen

Auf jeden Fall gelten die in Abschn.3a.3 Abs.2 S.3 Spiegelstriche 2 bis 4 genannten Grundstücke als Bauwerke im Sinne des § 13b Abs.2 Nr.4 UStG (Absch.13b.2 Abs.1 UStAE). Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs.2 Nr.4 S.2 UStG).1.3 Welche Bedingungen muss der leistende Unternehmer für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen? Der leistende Unternehmer muss im Inland ansässig sein, d.h.

  1. Er muss in der Bundesrepublik einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben (vgl.
  2. § 13b Abs.7 UStG).
  3. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u.U.
  4. Ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leis­tungsempfänger ein.
  5. Diese ist jedoch in § 13b Abs.2 Nr.1 UStG geregelt und an wesentlich geringere Anforderungen geknüpft (§ 13b Abs.2 Nr.4, Satz 2 UStG).

Der leistende Unternehmer darf ferner kein Kleinunternehmer sein, bei dem die Umsatzsteuer gem. § 19 Abs.1 UStG nicht erhoben wird (§ 13b Abs.5 Satz 4 UStG). Zur Vermeidung von Missver­ständnissen empfiehlt es sich, in der Rechnung auf die Kleinunternehmerschaft hinzuweisen.1.4 Welche Bedingungen muss der Leistungsempfänger für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen? Für nach dem 30.

  1. September 2014 ausgeführte Umsätze gilt (gesetzliche Neuregelung): Werden Bauleistungen i.S.
  2. Von § 13b Abs.2 Nr.4 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, so ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen im o.b.

Sinne erbringt oder erbracht hat (vgl. § 13b Abs.5 Satz 2 UStG). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen.

  • Ein Unternehmer erbringt zumindest dann „nachhaltig” Bauleistungen i.S.d.
  • Gesetzes, wenn mind.10% seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) aus Bauleistungen besteht.
  • Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer.

Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10% seines Weltumsatzes im betragen werden (vgl.

  • Tz.1.5. „gesetzliche Neuregelung”).
  • Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.
  • Wird eine unter § 13b Abs.2 Nr.4 Satz 1 UStG fallende Bauleistung an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich erbracht und erbringt dieser nachhaltig Bauleistungen, ist er für diesen Umsatz ebenfalls als Leistungsempfänger Steuerschuldner (§13b Abs.5 Satz 6 UStG).

Bescheinigungsverfahren: Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat, aus der sich ergibt, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.

  • Hinsichtlich des Musters wird auf das – IV D 3 – S 7279/10/10004 – verwiesen.
  • Die Bescheinigung ist längstens für drei Jahre gültig und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden (§ 13b Abs.5 S.2 UStG).
  • Zur Erteilung dieser Bescheinigung sind die Voraussetzungen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des letzten im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen.

  • In diesen Fällen ist glaubhaft zu machen, dass zukünftig die 10 % – Grenze überschritten wird.
  • Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Unternehmer in der Vergangenheit bereits Steuerschuldner für bezogene Bauleistungen gewesen ist (weil er z.B.
  • Keine Subunternehmer beauftragt hat); maßgebend ist, ob er regelmäßig in Höhe von mindestens 10 % seines Weltumsatzes Bauleistungen im Inland erbringt.

Die Voraussetzungen sind somit auch erfüllt, wenn der Unternehmer die 10 % – Grenze unterschreitet, aber davon auszugehen ist, dass der Umfang der im Inland ausgeführten Bauleistungen zukünftig diese Grenze überschreiten wird. Die gesonderte Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG weicht von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ab.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet oder sich herausstellt, dass der Unternehmer nicht mindestens 10 % Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat.

Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

Hatte der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer keine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Für folgende Leistungsempfänger gelten besondere Regeln:

Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen i.S. des § 13b Abs.2 Nr.4 UStG, so ist der Organträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner nur für die Bauleistungen, die dieser Teil des Organkreises bezieht (Abschn.13b.3 Abs.7 Satz 1 UStAE). Bei der Berechnung der 10 % – Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat. Gesellschaft und Gesellschafter sind getrennt zu betrachten, weil sie umsatzsteuerlich jeweils eigenständige Rechtssubjekte darstellen. Personen- und Kapitalgesellschaften haben deshalb § 13b UStG nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmer Bauleistungen für den privaten Bereich eines Gesellschafters erbringt (Abschn.13b.3 Abs.11 UStAE).

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Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steu­erschuldner, wenn diese Leistungen als § 4 Nr.13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden (Abschn.13b.3 Abs.9 UStAE). Bauarbeitsgemeinschaften sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen (Abschn.13b.3 Abs.6 UStAE). Soweit Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft Bauleistungen an sie erbringen, ist die Arbeitsgemeinschaft als Leistungsempfänger Steuerschuldner. Bestehen Zweifel, ob die Leistung an die ARGE eine Bauleistung ist, kann § 13b Abs.5 S.7 UStG angewendet werden.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt nicht für Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs.4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen. Bauträger, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus; dies gilt auch, wenn die Verträge mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und -gestaltung nehmen kann. Bauträger sind daher für von Dritten bezogene Bauleistungen, die sie für eine derartige Veräußerung verwenden, nicht Steuerschuldner. Bei Unternehmern, die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch – z.B. als Generalunternehmer – Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs.2 Nr.4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschn.13b.3 Absätze 1 bis 5 UStAE anzuwenden (vgl. Abschn.13b.3 Abs.8 Sätze 2 u.3 UStAE). Erschließungsträger, die Erschließungsanlagen auf fremdem Grund und Boden errichten und diese anschließend entgeltlich oder im Wege einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S. von § 3 Abs.1b Nr.3 UStG auf die betreffende Gemeinde übertragen (vgl. dazu Tz. II.2 des BMF-Schreibens vom 7.06.2012 IV D 2 – S 7300/07/10001:001, BStBl 2012 I S.621), sind Steuerschuldner nach § 13b Abs.5 Satz 2 UStG für sämtliche eine empfangene Bauleistungen, wenn steuerbaren Umsätze aus der Übertragung von Erschließungsanlagen (sowie ggf. aus weiteren Bauleistungen) mind.10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen (vgl. Abschn.13b3. Abs.1 bis 3 UStAE).

Erbringen juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gebietskörperschaft) im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art nachhaltig Bauleistungen i.S. von § 13b Abs.2 Nr.4 UStG, so ist die juristische Person des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger Steuerschuldner nur für die Bauleistungen, die dieser Betrieb gewerblicher Art bezieht (Rz.18 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Werden Bauleistungen ausschließlich an den hoheitlichen (nichtunternehmerischen) Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht, ist die juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 13b Abs.5 S.10 UStG nicht Steuerschuldner, auch wenn diese im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch tätig ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt (vgl. Abschn.13b.3 Abs.12 S.2 UStAE). § 13b.3 Abs.1 UStAE ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.

Für ab dem 15.02.2014 bis zum 30.09.2014 ausgeführte Umsätze gilt („Übergangszeitraum”): Mit den o.a. BMF-Schreiben vom 5.02.2014 (zur Anpassung des UStAE für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil vom 22.08.2013) und vom 8.05.2014 (neue Übergangsregelung für Anzahlungen, neue Regelungen zur Nachweisproblematik, zur Organschaft sowie zum Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen Bereich) wurde das o.a.

BFH-Urteil vom 22.08.2013 in vollem Umfang umgesetzt. Die Regelungen sind in Abschn.13b.3 UStAE i.d.F. ab 15.02.2014 enthalten. Der Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs.2 Nr.4 i.V.m. Abs.5 Satz 2 UStG, wenn er die an ihn erbrachte Leistung selbst unmittelbar für eine Bauleistung verwendet.

Wird die an den Unternehmer ausgeführte Bauleistung von ihm nicht für eine Bauleistung verwendet, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Die „10 % – Grenze” (Abschn.13b.3 Abs.2 Satz 1 UStAE i.d.F. bis 14.02.2014), die generelle Möglichkeit der Verwendung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Abschn.13b.3 Abs.3 S.1 UStAE i.d.F.

Bis 14.02.2014) sowie die Vereinfachungsregelung (Abschn.13b.8 UStAE i.d.F. bis 14.02.2014) sind für diesen Zeitraum nicht anzuwenden. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung der Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet (vgl.13b.3.

Abs.2 UStAE i.d.F. ab 15.02.2014). Der Nachweis durch einen Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer Bestätigung des Leistungsempfängers (im Werk- oder Werklieferungsvertrag oder gesondert, unter Nennung des konkreten Bauvorhabens) hierüber erbracht werden (vgl.13b.3.

Abs.2 Satz 2 UStAE i.d.F. ab 15.02.2014). Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet; dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte.

  • Für vor dem 15.02.2014 ausgeführte Umsätze gilt („Altregelung”): Das o.a.
  • BFH-Urteil vom 22.08.2013 ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
  • Die Beteiligten können sich somit auch für rückwirkende Zeiträume auf die Rechtsprechung berufen.
  • Zur Abwicklung der sich dadurch für die Vergangenheit ergebenden steuerlichen Konsequenzen wurde § 27 UStG um Abs.19 (neu) ergänzt.

Die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung ist nach § 27 Abs.19 Satz 1 UStG für noch nicht festsetzungsverjährte Besteuerungszeiträume zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner nach § 13b UStG zu sein.

Die Verwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 31.07.2014 hierzu Stellung genommen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Beteiligten einvernehmlich weiterhin entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung verfahren, wenn die Umsätze vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt oder mit deren Ausführung begonnen worden ist (vgl.

BMFSchreiben vom 5.02.2014 und vom 8.05.2014):

Für vor dem 15. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschn.13b.3 und 13b.8 UStAE von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen, obwohl nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind in diesem Fall nicht notwendig. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist. Im Übrigen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15. Februar erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des BFH Urteils vom 22.08.2013 der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.

Die „Altregelung” entspricht weitestgehend der oben dargestellten „gesetzlichen Neureglung”. Bei den folgenden Punkten ist die Altregelung abweichend zur gesetzlichen Neuregelung:

Der Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (vgl. § 13b Abs.5 Satz 2 UStG a.F.). Der Begriff der Nachhaltigkeit ergibt somit nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus Abschn.13b.3. Abs.1 Satz 2 UStAE a.F. Weiterhin ist bei der Altregelung davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen kann (vgl. Absch.13b. Abs.3 Satz 1 UStAE a.F.). Bauträger, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine Werklieferung i.S.d. § 13b Abs.2 Nr.4 UStG aus, wenn der Vertrag mit den Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann. Nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 liegt demgegenüber nur noch dann eine Werklieferung i.S.d. § 13b Abs.2 Nr.4 UStG vor, wenn das zivilrechtliche Eigentum bereits vor Fertigstellung des Gebäudes übergeht und der Unternehmer für ihn fremde – d.h. nicht in seinem Eigentum stehende – Gegenstände bearbeitet.

1.5 Sind Unternehmer, die eine Bautätigkeit erst vorbereiten aber noch nicht ausüben, bereits als Leistungsempfänger Steuerschuldner? Zeitraum ab dem 1.10.2014 („gesetzliche Neuregelung”): In den Fällen, in denen ein Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt hat, aber beabsichtigt, derartige Leistungen zu erbringen, ist dieser auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat (z.B.

  1. Durch die Verwendung eines Geschäftskonzepts gegenüber einer Bank bei der Kreditvergabe oder die Werbung in Tages- oder Fachzeitungen bzw.
  2. Zeitschriften; die Beschaffung von Baumaschinen oder -material sowie das Einstellen von Bauarbeitskräften kann ausreichen, wenn feststeht, dass der Unternehmer damit nicht lediglich Bauträgergeschäfte abwickeln wird ) und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Weltumsatzes betragen werden (Prognose).2.

Fragen zur Anwendung der Regelung 2.1 Wo haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Umsätze nach § 13b UStG in ihren Steueranmeldungen einzutragen? Die Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer zu der Kz.60 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks einzutragen.

  • Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind diese Umsätze zu Kz.209 der Anlage UR anzugeben.
  • Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs.5 UStG schuldet, zu den Kz.84 und 85 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks bzw.
  • Zu den Kz.877 und 878 der Anlage UR zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden.

Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs.1 Nr.4 UStG sind zu Kz.67 der Umsatzsteu­er-Voranmeldung bzw. zu Kz.467der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen.2.2 Welche Angaben muss die Rechnung des leistenden Unternehmers enthalten? Führen fehlende oder fehlerhafte Rechnungen zum Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger? Wie ist bei fehlender Rechnung die Umsatzsteuer zu berechnen? Führt der Unternehmer Umsätze i.S.

Des § 13b Abs.2 Nr.4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs.5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in der die Steuer nicht ausgewiesen ist, also nur der Nettobetrag abgerechnet wird. Die Rechnung muss somit alle Pflichtangaben des § 14 Abs.4 UStG enthalten mit Ausnahme des gesonderten Steuerausweises gemäß § 14 Abs.4 Nr.8 UStG.

Außerdem muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” enthalten (§ 14a Abs.5 UStG). Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs.1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht.

Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger nach § 13b Abs.5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in diesen Fällen der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (Abschn.13b.13 Abs.1 UStAE). Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs.5 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Bauleistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.4 UStG).

Den Vorsteuerabzug kann er in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend machen, in der er den Umsatz versteuert hat (Abschn.13b.15 Abs.5 UStAE). Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht unabhängig von einer Rechnung ; fehlende oder fehlerhafte Rechnungen führen deshalb nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs (Abschn.13b.15 Abs.2 UStAE).

  1. Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw.
  2. Erklärung für das Kalenderjahr, in der er die Steuer für die empfangene Bauleistung anzumelden ist, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen.
  3. Die von ihm angemeldete Steuer kann er im selben Besteuerungszeitraum unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (Abschn.13b.15 Abs.3 UStAE).
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: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG auf Bauleistungen
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Was gehört nicht zu Bauleistungen?

Keine Bauleistungen: Beispiele und 500 EUR Grenze –

Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut; Lieferungen einzelner Maschinen, die vom liefernden Unternehmer im Auftrag des Abnehmers auf ein Fundament gestellt werden. Stellt der liefernde Unternehmer das Fundament oder die Befestigungsvorrichtung allerdings vor Ort selbst her, ist nach den Grundsätzen in Abschn.13b.2 Abs.4 UStAE zu entscheiden, ob es sich um eine Bauleistung handelt; Anliefern von Beton: Wird Beton geliefert und durch Personal des liefernden Unternehmers an der entsprechenden Stelle des Bauwerks lediglich abgelassen oder in ein gesondertes Behältnis oder eine Verschalung eingefüllt, liegt eine Lieferung, aber keine Werklieferung, und somit keine Bauleistung vor. Dagegen liegt eine Bauleistung vor, wenn der liefernde Unternehmer den Beton mit eigenem Personal fachgerecht verarbeitet; Lieferungen von Wasser und Energie Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten: Das Zurverfügungstellen von Baugeräten ist dann eine Bauleistung, wenn gleichzeitig Personal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird. Zu den Baugeräten gehören auch Großgeräte wie Krane oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Das reine Zurverfügungstellen (Vermietung) von Kranen – auch mit Personal – stellt keine Bauleistung dar. Eine Bauleistung liegt auch dann nicht vor, wenn Leistungsinhalt ist, einen Kran an die Baustelle zu bringen, diesen aufzubauen und zu bedienen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen Güter am Haken zu befördern. Ebenso liegt keine Bauleistung vor, wenn ein Baukran mit Personal vermietet wird und die mit dem Kran bewegten Materialien vom Personal des Auftraggebers befestigt oder mit dem Bauwerk verbunden werden, da nicht vom Personal des Leistungserbringers in die Substanz des Bauwerks eingegriffen wird; Aufstellen von Material- und Bürocontainern sowie von mobilen Toilettenhäusern Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer) Aufstellen von Messeständen Gerüstbau Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen. Nicht zu den Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehören das Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten, soweit dabei keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung anzusehen sind. Das Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung sind ebenfalls keine Bauleistungen; Aufhängen und Anschließen von Beleuchtungen sowie das Anschließen von Elektrogeräten: Dagegen ist die Installation einer Lichtwerbeanlage und die Montage und das Anschließen von Beleuchtungssystemen, z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen, eine Bauleistung; als Verkehrssicherungsleistungen bezeichnete Leistungen: Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle von Verkehrseinrichtungen, unter anderem Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln und die reine Vermietung von Verkehrseinrichtungen und Bauzäunen). ABER: Dagegen sind das Aufbringen von Endmarkierungen (sog. Weißmarkierungen) sowie das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, Bauleistungen, wenn es sich um jeweils eigenständige Leistungen handelt; Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht;die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. von Fenstern; Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR beträgt. Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden; Luftdurchlässigkeitsmessungen an Gebäuden, die für die Erfüllung von § 6 EnEV und Anlage 4 zur EnEV durchgeführt werden, da sich diese Leistungen nicht auf die Substanz eines Gebäudes auswirken; Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs ; insoweit liegt eine Lieferung und keine Werklieferung vor. Dies gilt auch dann, wenn die Verträge mit den Abnehmern bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem diese noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen können.

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Was fällt nicht unter Bauleistungen?

d. Bagatellgrenze – Nicht unter den Begriff der Bauleistung fallen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums an sich als Bauleistung einzuordnende Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken, wenn das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro beträgt (13b.2 Absatz 7, Ziffer 15 UStAE).
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Wann zahlt man Bauabzugssteuer?

15. Wo ist die einbehaltene Bauabzugsteuer abzuführen? – Bei dem Finanzamt, das für den Leistungserbringer zuständig ist. Das für ihn zuständige Finanzamt sollte vom Leistungserbringer erfragt werden. Das zuständige Finanzamt kann aber auch hier auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern ermittelt werden. Alle Themenbereiche und wichtiger Hinweis
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Wer zahlt die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer bei Bauleistungen – Wie wir anhand unseres Beispiels gesehen haben, gilt also bei Bauleistungen die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”. Bedeutet: Der leistende Bauunternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Wichtig: Er muss in der Rechnung auf § 13b UStG verweisen – „Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger gem.
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Wann handelt es sich um eine Bauleistung?

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
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Für wen gilt 48b EStG?

Steuerabzug für Bauleistungen § 48 EStG Seit dem Jahr 2002 existiert ein sogenannter Steuerabzug für Bauleistungen, der jedoch in der Praxis aufgrund einer Freistellungsregelung kaum zur Anwendung kommt. Für jedes Unternehmen, welches Bauleistungen erbringt, ist es wichtig, eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG zu beantragen, damit das bürokratische Verfahren vermieden werden kann.
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Für was braucht man eine Freistellungsbescheinigung?

Freistellungsbescheinigung beantragen – Beim Finanzamt kann der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Das geht immer dann, wenn das Finanzamt keinen Zweifel daran hat, dass der Bauunternehmer seine Steuern zuverlässig zahlen wird.
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Für wen gilt die Bauabzugssteuer?

Allgemeine Informationen zur Bauabzugsteuer – Mit Wirkung ab 1.1.2002 ist die Abzugsbesteuerung für Bauleistungen in Kraft getreten (Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen). Die gesetzlichen Grundlagen sind im Einkommensteuergesetz in den §§ 48 – 48d EStG geregelt.

Ausführliche Informationen zur Rechtsanwendung sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.12.2002 zu finden. Historie, Sinn, Zweck und Ziele der Bauabzugsteuer Mit dem Gesetz „ Zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ” vom 30.8.2001 (BGBL. I S.2267) wurde die Bauabzugsteuer eingeführt.

Ziel war es eine Besteuerung der Erträge / Umsätze leistender Bauunternehmer sicherzustellen. Insbesondere ausländische Bauunternehmer konnten – bis dato durch den einfachen Grenzübertritt – Leistungen im Inland erbringen, ohne dass eine Besteuerung dieser Leistungen gesichert war.

Die Regelungen der Bauabzugsteuer führen dazu, dass von Bauleistungsrechnungen von Unternehmern, die keine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorlegen können, ein 15%iger Steuerabzug durch den Leistungsempfänger einzubehalten und durch diesen an das Finanzamt abzuführen ist.

Wen betrifft die Bauabzugsteuer? Die Bauabzugsteuer betrifft Unternehmer (Bauherrn, Bauauftraggeber, Alle Unternehmer im steuerlichen Sinne gem. § 2 UStG / Umsatzsteuergesetz ) die Bauleistungen in Auftrag gegeben haben, die Leistungen empfangen und bezahlen.

Unternehmer ist jeder der selbstständig einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgeht. Dies unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Insoweit handelt es sich auch bei Vermietern um Unternehmer im steuerlichen Sinne. Privatpersonen die ausschließlich Aufträge für ihr privat genutztes Haus erteilen sind keine Unternehmer.

Darüber hinaus unterliegen auch Vermieter nicht der Bauabzugsteuer soweit diese insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten ( Ziffer 1.4.4. BMF-Schreiben vom 27.12.2002 ). Befreiung vom Steuerabzug: Ein Steuerabzug entfällt, soweit der leistende Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt (§48 Abs.2 Satz 1 EStG ).

  • Bagatellgrenze (§ 48 Abs.2 EStG): Vermieter sind vom Steuerabzug befreit, soweit die Bauleistungen im Kalenderjahr voraussichtlich (Prognoseentscheidung) insgesamt die Freigrenze (voraussichtlich) von 15.000€ nicht übersteigen.
  • Alle übrigen Auftraggeber sind vom Steuerabzug befreit, soweit die Bauleistungen im Kalenderjahr voraussichtlich insgesamt die Freigrenze (voraussichtlich) von 5.000€ nicht übersteigen.

Haftung: Bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugsteuer kann dies mit einem hohen Bußgeld geahndet werden und den Verlust des Vorsteuerabzugs zur Folge haben. Darüber hinaus haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag der Bauabzugssteuer (§ 48a Abs.3 Satz 1 EStG ).

Was ist unter „Bauleistungen” zu verstehen? Begriff der Bauleistungen im Sinne der Abzugsbesteuerung Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff Bauleistungen ist hier weit auszulegen und leider nicht präzise zu umfassen.

Hierzu gehören auch:

die Installation von individuell hergestellten Einrichtungen die mit dem Bauwerk fest verbunden sind (Beispiel: Installation einer speziell angefertigten Theke bei einem Gastwirt). die Anbringung einer Lichtwerbeanlage die Erbringung des Hausanschlusses

Nach den Ausführungen des Gesetzgebers sind von der Bauabzugsteuer ausgenommen:

Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken Planerische Leistungen (Statiker, Architekt etc.) Materiallieferungen (Bsp. durch Baustoffhändler / Baumärkte) Miete von Baumaschinen etc. die Aufstellung von Material- und Baucontainern die Entsorgung von Baumaterial bautechnische Laborleistungen Aufstellung von Messeständen Leistungen des Gerüstbau Leistungen des Schiffbau Anlegen von Bepflanzungen die Arbeitnehmerüberlassung

Wie funktioniert der 15%ige Einbehalt? Die Verpflichtung zum Steuereinbehalt entsteht beim Leistungsempfänger zum Zeitpunkt indem die Gegenleistung / Zahlung erbracht wird. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistende den Steuerabzugsbetrag einzubehalten und bis zum 10.

  1. Des Folgemonats an das für die Besteuerung des Leistenden Unternehmers zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.
  2. Die Anmeldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,
  3. Link: Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern hierzu.
  4. Das Verfahren ist umständlich und zeitraubend.
  5. Wie kann ich mich der komplizierten Materie entziehen und das Problem damit vereinfachen? Ganz klar, gilt für beide Parteien.

Den leistenden Unternehmer wie für den Leistungsempfänger, dass durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung die weitere Problematik entschärft und für den Leistungsempfänger das Problem gelöst. Insoweit ist es dem Leistungsempfänger wie auch dem Bauunternehmer dringend zu empfehlen die Problematik durch die Vorlage / Beantragung einer Freistellungsbescheinigung zu entschärfen / zu vereinfachen.

  • Leistungsempfänger können über die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern www.bzst.de die Legalität der vorgelegten Freistellungsbescheinigung überprüfen.
  • Wie kommt der Bauunternehmer zu einer Freistellungsbescheinigung? Unternehmer können bei ihrem zuständigen Finanzamt formlos die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (§48b EStG ) beantragen.

Für unsere Mandanten erledigen wir dies gerne. Fazit / Handlungsempfehlung: Für Auftraggeber: Auftraggeber für Bauleistungen sollten grundsätzlich nur mit Unternehmen arbeiten die eine gültige Freistellungsbescheinigung ihrer Ausgangsrechnung beifügen.

Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung sollte online beim Bundeszentralamt für Steuer überprüft werden. Dies minimiert den Arbeitsaufwand und vermeidet Haftungsansprüche der Finanzverwaltung. Für Auftragnehmer / Bauleistende / Bauunternehmer: Bauleistenden Unternehmer sollten grundsätzlich eine Freistellungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen und diese in Kopie jeder Ausgangsrechnung beilegen.

Dies erspart Ärger mit den Kunden und Zahlungsverzögerungen.27.1.2014 Dieter P. Gonze, Steuerberater Quellen: BMF-Schreiben vom 27.12.2002 IV A 5 – S 2272 – 1/02 Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern www.bzst.de Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern Aktualisiert (27.
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Wer braucht Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen?

Konsequenzen für die Praxis – Die Bescheinigung für die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer bzw. als Gebäudereiniger ist die wesentliche Voraussetzung, das Reverse-Charge-Verfahren in der Praxis rechtssicher umzusetzen. Der neue Nachweis ist für Leistungen ab dem 1.10.2014 zu verwenden.
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