Zulässiger Aufenthalt in den Niederlanden – Auf Ihrem Visum ist unter »Duur van het verblijf« (Dauer des Aufenthalts) vermerkt, wie lange Sie sich innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums in den Niederlanden aufhalten dürfen. Wenn dort »90« angegeben ist, dürfen Sie sich bis zu 90 Tage in den Niederlanden und anderen Schengenländern aufhalten.
Mit einem Visum für die mehrfache Einreise dürfen Sie sich jeweils bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Haben Sie sich 90 Tage ununterbrochen in den Niederlanden oder einem anderen Schengenland aufgehalten? Dann müssen Sie mindestens 90 Tage warten, bevor Sie wieder in den Schengenraum einreisen dürfen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Visum zur einmaligen oder mehrfachen Einreise berechtigt.
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Contents
- 1 Was tun wenn Visum abgelehnt wurde?
- 2 Wie werden die 90 Tage berechnet?
- 3 Was ist mult?
- 4 Was passiert wenn man nicht Ausreist?
- 5 Wie lange darf man als Deutscher Deutschland verlassen?
- 6 Wie lange kann man in Deutschland bleiben ohne Anmeldung?
- 7 Warum wird Visum abgelehnt?
- 8 Wie schreibe ich eine Remonstration Visum?
Was tun wenn Visum abgelehnt wurde?
Ein Antrag auf Schengenvisum (Besuchervisum) wurde abgelehnt. Wie kann ich weiter vorgehen? – Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d.h. eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet.
Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Lesen Sie daher zunächst ggfs, die Informationen zu dem Ablehnungsgrund, z.B.
- Fehlende) Rückkehrbereitschaft “.
- Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden.
- Ann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben. Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.
Deutsche Auslandsvertretungen in Ihrem Reiseland
Was bedeutet mult Visum?
Gültigkeit des Visums – Wenn Ihr geplanter Aufenthalt in Deutschland länger als 90 Tage beträgt, wird von der Botschaft ein nationales Visum erteilt. Sie erkennen dies daran, dass im Visumetikett unter „Art des Visums” ein „D” eingetragen ist. Die Anzahl der Einreisen ist „MULT”. Dies bedeutet, dass mehrmalige Ein- und Ausreisen aus/nach Deutschland erlaubt sind.
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Wie werden die 90 Tage berechnet?
Was bedeutet 90 Tage Aufenthalt in 180 Tagen? Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten.
- Ohne Erlaubnis zum Daueraufenthalt sind nur Kurzaufenthalte in den Schengener Staaten zulässig.
- Kurzaufenthalte sind alle Aufenthalte „bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird”.
- Damit Sie selbständig überprüfen können, ob Ihre Reisepläne dieser Regelung entsprechen, ist unten eine Tabelle für die Berechnung der Aufenthaltsdauern veröffentlicht.
- Diese Tabelle ist kein offizielles Dokument, sondern nur ein Hilfsmittel zur Veranschaulichung und wird ohne Gewähr zur Verfügung gestellt.
- Bitte tragen Sie in diese Tabelle zunächst alle Aufenthalte in den Schengen-Staaten im letzten halben Jahr ein.
- Wenn Sie die Daten Ihrer nächsten geplanten Reise eintragen, wird Ihnen gezeigt, ob diese geplante Reise zulässig ist oder nicht.
- Alternativ können Sie unter den Eingabefeldern für Reisen im grauen Feld die Dauer Ihres gewünschten nächsten Reise eintragen und sehen rechts, ab welchem Datum Sie für die gewünschte Dauer einreisen dürfen.
Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01. bis 31.12. Am 18.10. befindet er sich in den Schengener Staaten. Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04. bis 18.10.
betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet. Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist. Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18.
Oktober, legal. Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet. Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04. bis 19.10. — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.
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Wer entscheidet über das Visum?
Wo wird das Visum beantragt und wer entscheidet über den Antrag? Kann das Verfahren beschleunigt werden? – Wo muss ein Visum beantragt werden? Erforderliche Visa müssen jeweils vor der Einreise bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die bei längeren Aufenthalten erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der visafreien Einreise direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland beantragen.
Wer ist für die Entscheidung über die Ausstellung eines Visums zuständig? Kraft Gesetz (§ 71 Abs.2 AufenthG ) sind im Ausland die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
- Die Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte und/oder zur Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist ggf.
- Nur nach vorheriger Zustimmung durch die beteiligte Ausländerbehörde möglich.
- Ann das Auswärtige Amt das Verfahren beschleunigen? Warum kann das Verfahren so zeitraubend sein? Das Auswärtige Amt wird mit der Entscheidung über einzelne Visumanträge grundsätzlich nicht befasst und kann daher das Verfahren auch nicht beschleunigen.
Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland.
- Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem noch weiter verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge.
- Mehr Anträge bei immer aufwändiger werdenden Prüfvorgaben im Rahmen der Anti-Terror-Maßnahmen müssen bearbeitet werden.
Insbesondere während der Hauptreisezeiten können daher trotz modernster eingesetzter Technik Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Manche Auslandsvertretungen mit besonders hohem Antragsaufkommen haben daher Terminvergabesysteme eingeführt, um den Antragstellern zu ermöglichen, einen konkreten Termin für die Visaantragstellung zu erhalten.
Vor Einführung der Terminvergabesysteme mussten dort viele Antragsteller bis zur Einreichung ihres Visumsantrags teilweise mehrere Tage vor der Visastelle in einer Schlange warten. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb möglichst lange vor dem geplanten Reisetermin gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass das Auswärtige Amt auch auf diese Terminvergaben keinen Einfluss nehmen kann. Antragsteller können selbst zu einem zügigen Verfahren beitragen, indem sie mit vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antragsformularen sowie mit allen für das entsprechende Visum erforderlichen Unterlagen zu Antragsterminen erscheinen.
Reise- und Sicherheitshinweise A-Z Webseiten der Auslandsvertretungen
Was ist mult?
Die Bezeichnung MULT steht für Multiply-Entry-Visum – auch Multivisum oder Mehrfachvisum genannt – und erlaubt Ihnen die mehrfache Einreise in den Schengen-Raum.
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Welche Arten von Visa gibt es in Deutschland?
Arten von Visa – Welches Visum benötige ich? – Welches Visum Sie beantragen müssen, hängt vom Reisezweck und von der geplanten Dauer des Aufenthalts ab. Grundsätzlich beantragen Sie für Aufenthalte mit einer Dauer bis zu 90 Tagen ein Schengen-Visum, Für längerfristige Aufenthalte beantragen Sie ein nationales Visum,
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Was passiert wenn man länger als 6 Monate im Ausland ist?
Ein Aufenthaltstitel erlischt nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt Das ist im Aufenthaltsgesetz so geregelt.1 Das hat nichts damit zu tun, ob man diese gesetzliche Regelung kannte oder nicht. Nach 6 Monaten erlischt der Aufenthaltstitel automatisch und es gibt keine Härtefallregelung, um dies wieder rückgängig zu machen.
Es ist auch kein Bescheid der Ausländerbehörde notwendig, um das Erlöschen festzustellen, die Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein. Was kann man also tun ? Entweder man plant seinen Auslandsaufenthalt so, dass man vor Ablauf von sechs Monaten nach Deutschland zurückkommt, oder man stellt bei der Ausländerbehörde den Antrag, diese Frist zu verlängern,
Diese Möglichkeit ist gesetzlich vorgesehen und ausdrücklich geregelt. Voraussetzung ist, daß der Aufenthaltsaufenthalt nur vorübergehender Natur ist.2 Das kann man auch vom Ausland aus machen, wenn erst dort klar wird, daß man innerhalb der 6 Monate nicht zurückkehren kann, z.B.
- Per E-Mail.
- Der Antrag muß aber vor Ablauf der 6 Monate gestellt und genehmigt werden.
- Im Nachhinein kann man in der Regel nichts mehr tun.
- Je nachdem, warum es zu einem längeren Auslandsaufenthalt ohne einen Antrag auf Fristverlängerung gekommen ist, kann man allerdings versuchen, mit höherer Gewalt zu argumentieren (wovon man in der Corona-Zeit wegen ausgefallener Flüge z.B.
durchaus ausgehen konnte) 3, oder man stellt auf einen Beratungsfehler seitens der zuständigen Behörde ab 4, wenn man nicht wußte, dass es die Möglichkeit einer Fristverlängerung auf Antrag gibt. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Anwaltliche Beratung ist in einem solchen Falle sinnvoll. Eine Ausnahme gilt im übrigen für den Daueraufenthalt-EU (ein spezieller Aufenthaltstitel nach § 9 a AufenthG): Dieser erlischt erst nach 12 Monaten Auslandsaufenthalt, wenn man innerhalb der EU bleibt, sogar erst nach 6 Jahren. Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragt, sollte daher immer überlegen, ob er auch die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt-EU erfüllt (was oft der Fall ist), und diesen dann beantragen.1 2 § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG 3 vgl.
VG Bremen, Urt.v.30.11.2005, Az.4 K 1013/05 4 vgl. § 25 Abs.1 VwVfG : Ein Aufenthaltstitel erlischt nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt
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Was passiert wenn man nicht Ausreist?
(Wieder-) Einreiseverbot – Kommt ein Mensch seiner Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik nicht nach, kann die Behörde die Ausreise zwangsweise durchsetzen. In diesem Fall verhängt sie gegen die betroffene Person ein Verbot, einen Aufenthaltstitel wieder zu erlangen.
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Wie lange darf man als Deutscher Deutschland verlassen?
Erlaubnis Daueraufenthalt-EU – Halten Sie sich innerhalb der EU auf, erlischt Ihr Daueraufenthalt-EU nach 6 Jahren. Er wird nach 12 Monaten ungültig, wenn Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland aufhalten.
Hatten Sie vorher eine Blaue Karte EU und halten Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland auf, dann wird Ihre Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erst nach 24 Monaten ungültig (diese Frist gilt dann auch für Ihre Familienangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen).
Sofort ungültig wird Ihr Daueraufenthalt-EU, wenn Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bekommen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bleibt bei einem längeren Aufenthalt im Ausland gültig, wenn:
der Aufenthalt in Deutschland mindestens 15 Jahre dauerte und rechtmäßig war. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein (das gilt auch für den Ehegatten oder die Ehegattin mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel) oder der Inhaber oder die Inhaberin sich in einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer Person befindet, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder die Ausländerbehörde darüber eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung kann für die Wieder-Einreise nach Deutschland erforderlich sein. Eine Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerdienststelle,
Eine längere Frist auf Antrag kann auch erlaubt werden, wenn
der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist (zum Beispiel zur Pflege von nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums) oder wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (siehe oben unter Aufenthaltserlaubnis).
Wie lange kann man in Deutschland bleiben ohne Anmeldung?
Einreise und Aufenthalt – Sind Sie Bürgerin oder Bürger eines EU-Mitgliedstaats und möchten in Deutschland arbeiten, studieren oder eine Ausbildung machen? Durch die Freizügigkeit können Sie ohne Visum oder Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich hier für die Dauer von drei Monaten aufhalten.
- Sie brauchen lediglich einen gültigen Pass oder Personalausweis für die Einreise.
- Der Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland ist für Sie und Ihre Familie unbeschränkt.
- Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Liechtenstein, Norwegen oder Island, so gilt für Sie das Gleiche.
Recht auf Daueraufenthalt Als EU-Bürgerin oder -Bürger erhalten Sie nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in einem anderen EU-Land dort automatisch das Recht auf Daueraufenthalt. Dies können Sie sich mit der Daueraufenthaltskarte bescheinigen lassen.
Sie kann praktisch sein, wenn Sie Behörden- oder Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen haben. Weiterführende Informationen zum Thema „Ständiger Wohnsitz für EU-Staatsangehörige” finden Sie hier, Deutsche Staatsbürgerschaft Sie haben Ihren regelmäßigen Wohnsitz in Deutschland und möchten nun die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen? Als EU-Bürgerin oder -Bürger ist das möglich.
Welche Voraussetzungen Sie für die Einbürgerung erfüllen müssen, erfahren Sie hier, Je nachdem, aus welchem EU-Mitgliedsstaat Sie kommen, müssen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Sie dürfen also die „doppelte Staatsbürgerschaft” besitzen.
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Was passiert wenn Visum in Deutschland abgelaufen ist?
Ablauf des Schengenvisums – Ist der Aufenthaltszeitraum des Schengenvisums abgelaufen, besteht kein Aufenthaltstitel mehr, sodass sich der Ausländer „ohne erforderlichen Aufenthaltstitel” in Deutschland aufhält gemäß § 95 Abs.1 Nr.2 AufenthG, Er ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig.
- Eine gewährte, noch laufende Ausreisefrist, die eine Straftat nach der Vorschrift ausschließt, kommt für das abgelaufene Schengenvisum regelmäßig nicht in Betracht.
- Eine Aussetzung der Abschiebung kann aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen bei Angehöriger bestimmter Staaten geltend gemacht werden.
Außerdem kann eine tatsächliche Unmöglichkeit z.B. aufgrund von Reise und Transportunfähigkeit wegen einer Krankheit des Ausreisepflichtigen, oder die rechtliche Unmöglichkeit bei im Einzelfall überwiegendem Grundrechtsschutz des Ausreisepflichtigen eingreifen.
- Wird eine Abschiebung aus diesen Gründen ausgesetzt oder ist sie aus diesen Gründen auszusetzen sind die Straftatbestände nicht vollständig erfüllt und der Ausreisepflichtige macht sich nicht strafbar,
- Zur Überprüfung, ob ein solcher Aussetzungsgrund in Ihrem Fall eingreift, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Aufenthaltsrecht zu empfehlen.
Des Weiteren müsste die Straftat des § 95 Abs.1 Nr.2 AufenthG vorsätzlich begangen worden sein. Insbesondere muss der Täter wissen, dass er sich ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Denkt er irrtümlicherweise er hätte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, kann der Ausschluss des Vorsatzes wegen eines Tatbestandsirrtums geltend gemacht werden, was zur Straflosigkeit führen würde.
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Wie viel muss man verdienen um eine Einladung zu machen?
Für eine volljährige Person benötigen Sie mindestens ein Einkommen von 1.265 € Netto pro Monat oder ein Spar-Guthaben von mindestens 15.180 €. Für jede weitere volljährige Person, die Sie einladen möchten, erhöht sich das erforderliche Netto-Einkommen um 333 € pro Monat bzw.
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Wie viel muss man verdienen um ein Arbeitsvisum zu bekommen?
Ausländer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nur ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel es erlaubt. Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung limitiert.
- Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung.
- Allerdings bestehen von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen.
- Auch wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen weiter liberalisiert.
Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen auch weiterhin nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden dagegen die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt.
So besteht für Akademikerinnen und Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss seit dem 1. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die „Blaue Karte EU “. Für diese ist neben dem Nachweis der Qualifikation lediglich ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 56.400 Euro (2022) gezahlt wird.
Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärztinnen und Ärzte gelten die Bestimmungen bzgl. der „Blauen Karte EU ” auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 43.992 Euro (2022).
- In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung allerdings zustimmen.
- Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten.
- Auch für beruflich qualifizierte Ausländer, z.B.
Pflegefachkräfte, wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert. Zudem ist auch hier der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Mangelberufen ohne vorherige Vorrangprüfung möglich, sofern die Qualifikation der Fachkräfte nach dem Anerkennungsgesetz mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.
- Weiterführende Informationen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website www.anerkennung-in-deutschland.de Arbeitsplatzsuche in Deutschland Seit dem 1.
- August 2012 gibt es für Hochschulabsolventen, die über einen deutschen, in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitsplatzsuche.
Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich, um sich eine Arbeit zu suchen. Neben dem Hochschulabschluss ist lediglich ein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes nachzuweisen.
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Wie kann meine Freundin in Deutschland bleiben?
Wer aus einem Drittstaat kommt und eine dauerhafte Partnerschaft mit mindestens einem vorherigen persönlichen Treffen in Deutschland oder einen vorherigen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland nachweisen kann, der darf seit dem 8. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen.
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Was passiert ohne Visum in Deutschland?
Nach der Einreise – Das Visum für längerfristige Aufenthalte wird im Regelfall für 90 Tage ausgestellt und Sie müssen in dieser Zeit einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Wenn das Visum bereits den gesamten Aufenthaltszeitraum in Deutschland abdeckt, müssen Sie keinen weiteren Aufenthaltstitel beantragen.
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Warum wird Visum abgelehnt?
Warum wurde mein Visum abgelehnt? Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten.01.02.2023 – Artikel Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen die häufigsten Ursachen für eine Visumablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
- ⬜ Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.
- ⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.
- Das bedeutet zum Beispiel:
- die notwendigen Unterlagen laut Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt oder waren nicht ausreichend
- unter Umständen reichten die Unterlagen inhaltlich nicht aus, um Zweifel auszuräumen, z.B aus folgenden Gründen:
- Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich
- das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht
- eine Einladung wurde nicht nachgewiesen / bestätigt
- die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen
- die Vor-Visa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt
- die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert
- ⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts-/Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.
- ⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen,
- ⬜ Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.
- ⬜ Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
⬜ Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung EG Nr.562/2006 Schengener Grenzkodex oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen. Das bedeutet zum Beispiel:
- Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.
- Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
- Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR); solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.
- ⬜ Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft,
- ⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen.
- ⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt,
- ⬜ Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
- Das bedeutet zum Beispiel:
Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen, Hierbei berücksichtigt die Botschaft u.a. :
- Ihre familiären Bindungen in Ägypten (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
- Ihre berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
- Ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
- die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit
- Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen Visums
- ⬜ Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.
- ⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.
- ⬜ Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind (30.000 EUR / alle Schengen Staaten / kein Ausschluss von Erkrankungen)
Das Remonstrationsverfahren bietet Ihnen Gelegenheit, sich schriftlich zu der Ablehnung Ihres Visa zu äußern. Sie haben mit der Remonstration die Möglichkeit, die Ablehnungsgründe zu entkräften, in dem Sie selbstständig Unterlagen und Informationen einreichen, welche Sie nicht im Visumsantrag vorgelegt hatten.
Ihr Visumsantrag wird dann von einem anderen Mitarbeiter als demjenigen, der über den ursprünglichen Antrag entschieden hat, erneut geprüft. Ihr Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine Frist von einem Monat zur Einlegung der Remonstration nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheid bestimmt wird.
(Hinweise zur Fristenberechnung §31 Absatz 3 VwVfG und §31 Absatz 1 VwVfG i.Vm. §188 Absatz 3 BGB ) Nach Ablauf der Frist kann nur ein neuer Visumsantrag gestellt werden, Gebühren werden im Fall einer Ablehnung, einer versäumten Einreichungsfrist oder einer erneuten Ablehnung im Remonstrationsverfahren nicht erstattet.
- muss von Ihnen eigenhändig und in lateinischen Buchstaben unterschrieben sein (Beachten Sie, dass eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist.)
- muss in der deutschen Sprache oder englischen Sprache sein
- muss innerhalb der vorgegeben Frist eingereicht sein
- muss als Brief, Fax oder als PDF-Anhang einer Email an die Botschaft gesandt werden (max.5 MB)
Embassy of the Federal Republic of Germany, 2 Sharia Berlin (off Sharia Hassan Sabri), Zamalek, Kairo 11211, Egypt 02-2728-2036 [email protected] Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Person Ihres Vertrauens zu bitten, das Remonstrationsverfahren in Ihrem Namen durchzuführen.
- Vollmacht – eigenhändig von Ihnen und der von Ihnen bevollmächtigten Person unterschrieben
- Name und Erreichbarkeit der bevollmächtigten Person
Ihr Remonstrationsschreiben enthält
- den BC-Zahlencode (123456 – oben rechts auf Ihrem Ablehnungsbescheid)
- Ihre Reisepass-Nummer
- Ihren vollständigen Namen
- Ihre aktuelle Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail
- Unterlagen, welche Sie nicht im Visumsantrag vorgelegt haben in deutscher oder englischer Übersetzung
- zusätzliche Informationen, welche die Ablehnungsgründe entkräften könnten
Bitte geben Sie den Betreff Ihrer Email wie folgt an: „REMO/BC123456/Name, Vorname/PassNr”. Bitte reichen Sie Ihr Remonstrationsanliegen und Ihre Unterlagen vollständig in einem Vorgang ein. Die Botschaft kann nicht garantieren, dass getrennt voneinander eingereichte Unterlagen zusammengeführt werden.
- Beachten Sie : Es muss für jede Person individuell remonstriert werden und dürfen nicht als Gruppe zusammengefasst werden.
- (Beispiel: Gruppe Geschäftsreisen = Remonstration pro Person erforderlich!
- Familie = pro Person eine Remonstration; auch für Kinder muss individuell remonstriert werden, zzgl. übersetzter Nachweis des Sorgerechts)
Nach Eingang Ihrer form- und fristgerechten Remonstration wird Ihr Visumsantrag erneut geprüft. Die dabei vorgebrachten neuen Unterlagen und Information werden dabei berücksichtig. Die Remonstrationsprüfung kann bis zu 3 Monate dauern. Bitte sehen Sie innerhalb der Regelbearbeitungszeit von Nachfragen ab.
Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass Visum zu erteilen, werden Sie unverzüglich kontaktiert und um erneute Vorlage Ihres Reisepasses, ggf. einer gültigen Reisekrankenversicherung sowie ggf. weiteren erforderlichen Unterlagen gebeten. Sofern Sie auf diese Email nicht innerhalb gesetzter Frist antworten, geht die Botschaft davon aus, dass kein weiteres Interesse an dem Visumsantrag besteht.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Reise erst 14 Tage nach Einreichen des Reisepasses beginnen sollte. Die Reise muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Remonstration stehen, das heißt: die Reise muss innerhalb der nächsten 3 Monate nach Visumserteilung stattfinden.
- Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Visum auch im Remonstrationsverfahren nicht erteilt wird, erhalten Sie einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung an die von Ihnen im Remonstrationsverfahren angegebene E-Mail.
- Sie können gegen jeden abgelehnten Bescheid beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einreichen, dass bedeutet
- 1. sofort nach Erhalt des Ablehnungsbescheides ohne, dass Sie remonstrieren
- 2. nach einer Remonstration, wenn Sie den Remonstrationsbescheid erhalten
Alle Bescheide erhalten eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung. Das Gericht überprüft, ob Ihnen ein Anspruch auf Visumserteilung zusteht oder ob die Ablehnung Ihre Rechte verletzt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungs- oder Remonstrationsbescheid enthält eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.
Informationen zur Form und Inhalt der Klage können Sie unter der Internetseite der Berliner Justiz nachlesen. Sie können den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen und Klage erheben oder sich z.B. durch ein volljähriges Familienmitglied nach §15 AO, §11 LPartG, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer i.S.d.
§67 Absatz 2 Satz 1 VwGo vertreten lassen. Auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen können Sie im Prozess unentgeltlich vertreten. Wie lange Klageverfahren dauern, ist vom spezifischen Einzelfall abhängig. Es kann sich um mehrere Monate handeln.
Das Führen der Klageverfahren ist die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes in Berlin. Die Botschaft kann in laufenden Klageverfahren nur auf Weisung des Auswärtigen Amtes tätig werden. Die Klage beendet jedes laufende Remonstrationsverfahren, auch wenn dieses noch nicht entschieden wurde. Wenn Sie remonstriert haben und dann Klage erheben, wird das Remonstrationsverfahren nicht weiter bearbeitet.
: Warum wurde mein Visum abgelehnt?
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Warum wird Visum abgelehnt?
Warum wurde mein Visum abgelehnt? Diese Seite verwendet Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten.01.02.2023 – Artikel Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen die häufigsten Ursachen für eine Visumablehnung benennt. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
- ⬜ Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.
- ⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.
- Das bedeutet zum Beispiel:
- die notwendigen Unterlagen laut Merkblatt wurden nicht vollständig vorgelegt oder waren nicht ausreichend
- unter Umständen reichten die Unterlagen inhaltlich nicht aus, um Zweifel auszuräumen, z.B aus folgenden Gründen:
- Ihr Aufenthaltszweck war aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich
- das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses (für Besuchsaufenthalte) wurde nicht glaubhaft gemacht
- eine Einladung wurde nicht nachgewiesen / bestätigt
- die beantragte Visumgültigkeit ist nicht vereinbar mit etwaigen Urlaubsansprüchen
- die Vor-Visa auf Einladung desselben Gastgebers wurden nicht für Deutschland genutzt
- die von Ihnen vorgelegte Hotel-/Flugbuchung wurde zwischenzeitlich storniert
- ⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts-/Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.
- ⬜ Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen,
- ⬜ Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.
- ⬜ Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
⬜ Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung EG Nr.562/2006 Schengener Grenzkodex oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen. Das bedeutet zum Beispiel:
- Sie haben gefälschte Unterlagen vorgelegt bzw. falsche und/oder widersprüchliche Angaben gemacht.
- Sie haben einen Täuschungsversuch unternommen.
- Gegen Sie besteht eine Eintragung im Ausländerzentralregister (AZR); solange diese besteht, ist eine Visumerteilung in der Regel nicht möglich.
- ⬜ Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft,
- ⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen.
- ⬜ Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt,
- ⬜ Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
- Das bedeutet zum Beispiel:
Die Botschaft hat eine sogenannte Rückkehrprognose zu erstellen. Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Ihre sonstigen Angaben reichten nicht aus, um in dieser Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen, Hierbei berücksichtigt die Botschaft u.a. :
- Ihre familiären Bindungen in Ägypten (Ehepartner, minderjährige Kinder, Vormundschaften etc.)
- Ihre berufliche Bindung (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses)
- Ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz)
- die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen Visa in der Vergangenheit
- Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation seit Erteilung des letzten Schengen Visums
- ⬜ Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.
- ⬜ Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.
- ⬜ Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind (30.000 EUR / alle Schengen Staaten / kein Ausschluss von Erkrankungen)
Das Remonstrationsverfahren bietet Ihnen Gelegenheit, sich schriftlich zu der Ablehnung Ihres Visa zu äußern. Sie haben mit der Remonstration die Möglichkeit, die Ablehnungsgründe zu entkräften, in dem Sie selbstständig Unterlagen und Informationen einreichen, welche Sie nicht im Visumsantrag vorgelegt hatten.
- Ihr Visumsantrag wird dann von einem anderen Mitarbeiter als demjenigen, der über den ursprünglichen Antrag entschieden hat, erneut geprüft.
- Ihr Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der eine Frist von einem Monat zur Einlegung der Remonstration nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheid bestimmt wird.
(Hinweise zur Fristenberechnung §31 Absatz 3 VwVfG und §31 Absatz 1 VwVfG i.Vm. §188 Absatz 3 BGB ) Nach Ablauf der Frist kann nur ein neuer Visumsantrag gestellt werden, Gebühren werden im Fall einer Ablehnung, einer versäumten Einreichungsfrist oder einer erneuten Ablehnung im Remonstrationsverfahren nicht erstattet.
- muss von Ihnen eigenhändig und in lateinischen Buchstaben unterschrieben sein (Beachten Sie, dass eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist.)
- muss in der deutschen Sprache oder englischen Sprache sein
- muss innerhalb der vorgegeben Frist eingereicht sein
- muss als Brief, Fax oder als PDF-Anhang einer Email an die Botschaft gesandt werden (max.5 MB)
Embassy of the Federal Republic of Germany, 2 Sharia Berlin (off Sharia Hassan Sabri), Zamalek, Kairo 11211, Egypt 02-2728-2036 [email protected] Selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Person Ihres Vertrauens zu bitten, das Remonstrationsverfahren in Ihrem Namen durchzuführen.
- Vollmacht – eigenhändig von Ihnen und der von Ihnen bevollmächtigten Person unterschrieben
- Name und Erreichbarkeit der bevollmächtigten Person
Ihr Remonstrationsschreiben enthält
- den BC-Zahlencode (123456 – oben rechts auf Ihrem Ablehnungsbescheid)
- Ihre Reisepass-Nummer
- Ihren vollständigen Namen
- Ihre aktuelle Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail
- Unterlagen, welche Sie nicht im Visumsantrag vorgelegt haben in deutscher oder englischer Übersetzung
- zusätzliche Informationen, welche die Ablehnungsgründe entkräften könnten
Bitte geben Sie den Betreff Ihrer Email wie folgt an: „REMO/BC123456/Name, Vorname/PassNr”. Bitte reichen Sie Ihr Remonstrationsanliegen und Ihre Unterlagen vollständig in einem Vorgang ein. Die Botschaft kann nicht garantieren, dass getrennt voneinander eingereichte Unterlagen zusammengeführt werden.
- Beachten Sie : Es muss für jede Person individuell remonstriert werden und dürfen nicht als Gruppe zusammengefasst werden.
- (Beispiel: Gruppe Geschäftsreisen = Remonstration pro Person erforderlich!
- Familie = pro Person eine Remonstration; auch für Kinder muss individuell remonstriert werden, zzgl. übersetzter Nachweis des Sorgerechts)
Nach Eingang Ihrer form- und fristgerechten Remonstration wird Ihr Visumsantrag erneut geprüft. Die dabei vorgebrachten neuen Unterlagen und Information werden dabei berücksichtig. Die Remonstrationsprüfung kann bis zu 3 Monate dauern. Bitte sehen Sie innerhalb der Regelbearbeitungszeit von Nachfragen ab.
- Ommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass Visum zu erteilen, werden Sie unverzüglich kontaktiert und um erneute Vorlage Ihres Reisepasses, ggf.
- Einer gültigen Reisekrankenversicherung sowie ggf.
- Weiteren erforderlichen Unterlagen gebeten.
- Sofern Sie auf diese Email nicht innerhalb gesetzter Frist antworten, geht die Botschaft davon aus, dass kein weiteres Interesse an dem Visumsantrag besteht.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Reise erst 14 Tage nach Einreichen des Reisepasses beginnen sollte. Die Reise muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Remonstration stehen, das heißt: die Reise muss innerhalb der nächsten 3 Monate nach Visumserteilung stattfinden.
- Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Visum auch im Remonstrationsverfahren nicht erteilt wird, erhalten Sie einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung an die von Ihnen im Remonstrationsverfahren angegebene E-Mail.
- Sie können gegen jeden abgelehnten Bescheid beim Verwaltungsgericht Berlin Klage einreichen, dass bedeutet
- 1. sofort nach Erhalt des Ablehnungsbescheides ohne, dass Sie remonstrieren
- 2. nach einer Remonstration, wenn Sie den Remonstrationsbescheid erhalten
Alle Bescheide erhalten eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung. Das Gericht überprüft, ob Ihnen ein Anspruch auf Visumserteilung zusteht oder ob die Ablehnung Ihre Rechte verletzt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungs- oder Remonstrationsbescheid enthält eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.
Informationen zur Form und Inhalt der Klage können Sie unter der Internetseite der Berliner Justiz nachlesen. Sie können den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen und Klage erheben oder sich z.B. durch ein volljähriges Familienmitglied nach §15 AO, §11 LPartG, einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer i.S.d.
§67 Absatz 2 Satz 1 VwGo vertreten lassen. Auch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Streitgenossen können Sie im Prozess unentgeltlich vertreten. Wie lange Klageverfahren dauern, ist vom spezifischen Einzelfall abhängig. Es kann sich um mehrere Monate handeln.
- Das Führen der Klageverfahren ist die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes in Berlin.
- Die Botschaft kann in laufenden Klageverfahren nur auf Weisung des Auswärtigen Amtes tätig werden.
- Die Klage beendet jedes laufende Remonstrationsverfahren, auch wenn dieses noch nicht entschieden wurde.
- Wenn Sie remonstriert haben und dann Klage erheben, wird das Remonstrationsverfahren nicht weiter bearbeitet.
: Warum wurde mein Visum abgelehnt?
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Was passiert wenn man bei der Einreise verweigert wird?
Das Wichtigste zum Thema „Visum oder Einreise verweigert: Wer trägt die Kosten?” –
Wer die Kosten bei verweigertem Visum oder Einreise trägt. Airlines können bei Einreiseverweigerung Strafen zahlen müssen. Passagiere müssen Einreisebedingungen selbst prüfen. Bei fehlendem Visum besteht kein Anspruch auf Erstattung. Airlines sind verpflichtet, Passagiere vor Abflug zu informieren. Bei verweigertem Einreise kann Schadensersatz von der Airline verlangt werden. Schadensersatzansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Rechtliche Beratung bei Problemen empfehlenswert.
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Wie oft Visum beantragen?
Wie oft kann ich mit einem Schengen-Visum einreisen? – Wie oft Sie mit einem Schengen-Visum nach Deutschland und in die anderen Schengen-Staaten einreisen dürfen, hängt von der Art des Visums ab.
Schengen-Visum Single-Entry : Bei einem einfachen Schengen-Visum dürfen Sie nur ein Mal in den Schengen-Raum einreisen. Schengen-Visum Double-Entry : Möchten Sie zweimal ohne einen neuen Visumantrag einreisen, müssen Sie das Double-Entry-Visum (zweifache Einreise) beantragen. Schengen-Visum Multiply-Entry-Visum : Wenn es Ihr Wunsch ist mehrfach in den Schengen-Raum einzureisen, benötigen Sie das Schengen-Visum für mehrfache Einreisen, auch Multivisum oder Mehrfachvisum genannt.
Wie schreibe ich eine Remonstration Visum?
Die Remonstration sollte enthalten: ➢ Name, Vorname, Geburtsdatum, Passnummer des Antragstellers, ➢ Ablehnungsdatum und Geschäftszeichen, ➢ zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, Ort, PLZ), ➢ eigenhändige Unterschrift (bzw.
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