Contents
- 0.1 Was bedeutet es wenn ein Gerichtstermin aufgehoben wird?
- 0.2 Was bedeutet Neuer Termin von Amts wegen?
- 0.3 Ist von Amts wegen?
- 1 Sollte man vor Gericht schweigen?
- 2 Wann wird von Amts wegen ermittelt?
- 3 Was bedeutet Anzeige von Amts wegen?
- 4 Was passiert wenn man vor Gericht nichts sagt?
- 5 Was passiert bei einem Gerichtstermin?
- 6 Wie spricht man vor Gericht?
Was bedeutet es wenn ein Gerichtstermin aufgehoben wird?
Unter Kostenaufhebung wird im deutschen Prozessrecht die Kostengrundentscheidung (z.B. mit dem Wortlaut „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben”) verstanden, nach der jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt.
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Was bedeutet Neuer Termin von Amts wegen?
_216 ZPO (F) Terminsbestimmung – (1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
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Was prüft das Gericht von Amts wegen?
2. Verweisung wegen Nichteröffnung des Rechtswegs, § 17a GVG – Ist das angerufene Gericht nicht sachlich zuständig, sondern schon der beschrittene Rechtsweg unzulässig richtet sich das Verweisungsverfahren nicht nach § 281 ZPO, sondern nach § 17a GVG,
- Gem. § 17a Abs.6 GVG gilt die Regelung entsprechend im Verhältnis zu den Familiengerichten und zu den für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörpern (s.
- § 23a Abs.2 GVG, den man bei Gelegenheit gelesen haben sollte; die Familien-, Betreuungs-, Landwirtschafts- und Registergerichte sind nach der Konzeption des GVG quasi eine Gerichtsbarkeit in der Gerichtsbarkeit).
In der zivilgerichtlichen Praxis relevant sind insbesondere die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 ArbGG und die Zuständigkeit der Familiengerichte gem. § 266 FamFG, § 17a GVG hat weitgehend andere Voraussetzungen und Rechtsfolgen als § 281 ZPO,
- Anders als bei § 281 ZPO setzt eine Rechtswegverweisung zunächst keinen Antrag einer der Parteien voraus; nach § 17a Abs.2 GVG hat das Gericht von Amts wegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu prüfen,
- Hält es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig, stellt es dies durch Beschluss fest und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht, nachdem es den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat.
Der Verweisungsbeschluss gem. § 17a GVG kann – anders als der Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO – gem. § 17a Abs.4 Satz 3 GVG von beiden Parteien mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Denn die Frage nach dem eröffneten Rechtsweg hat erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Rechtsstreit hat, richten sich doch der Instanzenzug und vor allem das anwendbare Verfahrensrecht nach dem jeweiligen Rechtsweg.
- Wird der Beschluss nicht durch eine der Parteien angegriffen, ist er für das Empfangsgericht gem.
- § 17a Abs.2 Satz 3 GVG bindend – und zwar wohl sogar dann, wenn er willkürlich ist oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (s.
- Ganz aktuell BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – X ARZ 482/18 ).
Hält das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für eröffnet, hat es dies auf Rüge einer der Parteien gem. § 17a Abs.3 GVG ebenfalls durch Beschluss festzustellen, Auch dagegen ist die sofortige Beschwerde eröffnet, § 17a Abs.4 Satz 3 GVG,
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Ist von Amts wegen?
Übersetzungen – Einklappen ▲ ≡ auf Anordnung oder im Auftrag einer Behörde oder eines Amtes Einklappen ▲ ≡ bei Personen: kraft eines Amtes Befugnisse oder Funktionen innehabend Einklappen ▲ ≡ bei Behörden: einen Vorgang eigenständig und ohne weitere Anträge einleitend Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion, Annette Klosa u.a.
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Welche Gründe Gerichtstermin absagen?
Der anberaumte Termin passt nicht – der Terminsverlegungsantrag – Oft kommt es zu Terminskollisionen oder der Termin passt einfach nicht, unerheblich, ob dem Anwalt/der Anwältin oder dem Mandanten/der Mandantin. Um einen Verhandlungstermin verlegen zu können, bedarf es grundsätzlich eines begründeten Antrags.
- Gründe für die Terminsverlegung können die Verhinderung der Partei/des Parteivertreters, mangelnde Terminsvorbereitung ohne Verschulden oder auch das Einvernehmen beider Parteien sein.
- Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Gründe glaubhaft zu machen (§ 227 ZPO).
- Bevor ein Terminsverlegungsantrag gestellt wird, ist jedoch als erstes zu prüfen, ob ein solcher möglicherweise Nachteile mit sich bringen könnte: So signalisiert beispielsweise ein Terminsverlegungsantrag in einem Eilverfahren (z.B.
im Verfahren über die einstweilige Verfügung), der nicht auf Vorverlegung ausgerichtet ist, dass die Angelegenheit „doch nicht besonders dringlich sein” könnte. Hier ist also Vorsicht geboten. Ergibt der Terminsverlegungsantrag Sinn oder ist eine Vorverlegung möglich, ist, wie vorstehend aufgeführt, eine Begründung erforderlich, soweit die Verlegung nicht im Einvernehmen der Parteien (z.B.
- Wegen laufender Vergleichsverhandlungen) erfolgt.
- Unproblematisch ist die Verhinderung der Partei z.B.
- Bei Urlaub oder Krankheit, wobei der Antrag frühzeitig (zumindest bei geplanter und gebuchter Urlaubszeit) zu stellen ist.
- Die Verhinderung des Parteivertreters – also des sachbearbeitenden Rechtsanwalts oder der sachbearbeitenden Anwältin – ist kritischer zu hinterfragen, zumindest bei Kanzleien mit mehreren Rechtsanwält:innen: Während dies bei Einzelanwält:innen unproblematisch ist, spricht in einer Mehr-Anwält:innen-Kanzlei die Möglichkeit der Vertretung durch einen Kollegen oder eine Kollegin gegen eine Terminsverlegung.
Hier sollten dann neben der Begründung für die Nichtvertretungsmöglichkeit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts Gründe vorgetragen werden, warum der Termin nicht von einem Kollegen oder einer Kollegin wahrgenommen werden kann. Das können Terminskollisionen, große Termindichte, aber auch der Wunsch des Mandanten/der Mandantin, nur von dem bestimmten Kollegen vertreten zu werden, sein.
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Sollte man vor Gericht schweigen?
Warum sollte ich als Beschuldigter einer Straftat schweigen? – „Mir hat noch nie etwas geschadet, was ich nicht gesagt habe.” Calvin Coolidge, Amerikanischer Anwalt und Politiker, 30. Präsident der USA, 1872-1933. In amerikanischen Kriminalfilmen haben Sie vielleicht schon einmal Folgendes gehört: „ Sie haben das Recht zu schweigen.
- Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.
- Selbstverständlich gilt bei uns kein amerikanisches Recht.
- Bis auf einige Ausnahmen kann aber auch in Deutschland alles gegen Sie verwendet werden, was Sie im Laufe des Verfahrens von sich geben – auch gegenüber der Polizei.
Gerade im Strafverfahren zeigt sich die Überlegenheit des Staates gegenüber seinen Bürgern deutlich. Da kann es schnell passieren, dass aus einer unbedachten Äußerung ein Aktenvermerk wird, der das weitere Verfahren zu Ihrem Nachteil bestimmt. Viele Fehler, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich später nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr beseitigen.
Dazu gehören auch und gerade vorschnelle Einlassungen des Beschuldigten. Wer schweigt, macht sich nicht verdächtig und hat auch nichts zu verbergen. Wer schweigt, behindert nicht die Ermittlungen und zieht das Verfahren auch nicht in die Länge. Wer schweigt, kennt einfach nur seine Rechte und macht von ihnen Gebrauch.
Der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren hat das Recht zu schweigen. Niemand ist verpflichtet, sich durch eine Aussage selbst zu belasten. Der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, ist zwar in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt.
Er kommt jedoch an mehreren Stellen zum Ausdruck und liegt dem Gesetz zu Grunde. Das Prinzip ist derart fundamental, dass es auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt wird. Juristen nennen diesen Grundsatz das nemo-tenetur-Prinzip ; das steht für die lateinische Formulierung nemo tenetur se ipsum accusare – Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen.
Der Bürger hat gegenüber dem Staat nicht nur die Freiheit, sich selbst nicht belasten zu müssen, er muss noch nicht einmal aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken. Fast immer hat eine Aussage zur Sache negative Auswirkungen auf die folgende Entwicklung des Falls, auch wenn der Beschuldigte selbst seiner Aussage keine große Bedeutung zumisst – oder meint, sich entlasten zu können.
Die Möglichkeiten, sich zu entlasten werden von den Beschuldigten in einem Strafverfahren fast immer überschätzt. In der Praxis beobachten Strafverteidiger immer wieder, dass entlastende Aussagen von der Polizei nicht vollständig aufgenommen werden oder in den Protokollen so verzerrt werden, dass am Schluss nur das Belastende übrig bleibt und seinen Weg in die Gerichtsakte findet.
Von der ersten Aussage hängt daher oft der weitere Verlauf des gesamten Verfahrens ab. Daher sollten Sie nicht unüberlegt eine Aussage zu den Vorwürfen machen. Auch die Entscheidung, ein Geständnis abzulegen oder zu schweigen, sollte nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger vorgenommen werden.
- Tatsächlich ist die Antwort auf die Frage nach einem Geständnis – ob und wenn ja wann – in den meisten Fällen die schwierigste Entscheidung überhaupt.
- Sie setzt Akten- und Rechtskenntnis genauso wie Erfahrung, Fingerspitzengefühl, Ruhe und Distanz voraus.
- All dies fehlt in der ersten Vernehmungssituation bei der Polizei.
Daher ist es fast immer ratsam, zunächst die Akteneinsicht des Verteidigers abzuwarten und dann in Ruhe über eine Aussage nachzudenken. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen von dieser Regel. Wenn sie sich direkt nach einer Festnahme nachweisbar und zwingend entlasten können, so sollten Sie dies den Ermittlungsbehörden sofort mitteilen.
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Wann wird von Amts wegen ermittelt?
Normen § 160 StPO § 183 GVG Information Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn ein Strafantrag gestellt worden ist oder sie auf anderem Wege ( § 160 StPO ) Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhält. In letzterem Fall schreitet sie also von Amts wegen ein.
Dabei kann die Staatsanwaltschaft auf vielfältige Art und Weise Informationen erhalten, die ihr Einschreiten erforderlich machen: z.B. Presseberichte oder Mitteilungen nach § 183 GVG, Private Kenntnisnahme eines Staatsanwalts verpflichtet dann zur Strafverfolgung, wenn die möglichen Straftaten die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren.
Siehe auch Amtsermittlungsgrundsatz Staatsanwaltschaft Strafantrag Untersuchungsgrundsatz Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse: Die Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft; 1. Auflage 2008 Vordermeyer/von Heitschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 3. Auflage 2007
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Was bedeutet Anzeige von Amts wegen?
Anzeigeerstatter – Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind möglich. Ebenso ist eine Anzeige gegen Unbekannt zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen. Von der Selbstanzeige kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt sehen möchte.
Im Steuerstrafrecht kann eine Selbstanzeige unter Umständen auch strafbefreiende Wirkung haben ( § 371 AO ). Bestimmte Daten, insbesondere Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer und Schäden jeder Strafanzeige fließen in die bundeseinheitliche Polizeiliche Kriminalstatistik ein. Es handelt sich dabei um eine so genannte Einlaufstatistik.
Die Entscheidungen der Justiz fließen dort überhaupt nicht ein. Auf den Erfassungsbelegen werden die jeweiligen Statistikschlüssel eingetragen. In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Personen, die zur Ermittlung von Straftaten berufen sind.
- Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden, siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten,
- Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.
- Für deutsche Polizeibeamte besteht die Pflicht zur Anzeige jedweder Straftat, von der sie dienstlich erfahren, nach § 163 StPO,
Jeder Beamte muss ebenso dienstlich erfahrene Anhaltspunkte auf Steuerstraftaten anzeigen, § 116 AO, Die meisten Strafanzeigen erstattet die Polizei aufgrund eigener Wahrnehmung oder durch Mitteilung, zum Beispiel im Polizeieinsatz während der Streife oder auf einer Polizeidienststelle,
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Wann Anzeige von Amts wegen?
1. Allgemeine Hinweise – Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass jemand Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, “wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen” ( § 152 Abs.2 StPO ).
- Von solchen Anhaltspunkten kann die Staatsanwaltschaft auch auf anderem Weg Kenntnis erlangen, z.
- B durch Zeitungsberichte, Aussagen von Zeug*innen in anderen Verfahren usw.
- Die Strafanzeige ist die in der Praxis häufigste Form des Beginns eines Ermittlungsverfahrens.
- Sie ist die Mitteilung eines Verdachts und kann nicht nur von dem Verletzten, sondern von jedermann mündlich, fernmündlich oder schriftlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs.1 StPO).
Strafanzeigen verpflichten die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt, der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwingt. Das gilt auch für anonyme Strafanzeigen (Nr.8 RiStBV). Da die Strafverfolgungsbehörden allen Verdachtsgründen von Amts wegen nachgehen müssen, spielt es für den Fortgang des Verfahrens keine Rolle, ob der Anzeigeerstatter seine Strafanzeige wieder zurücknimmt.
- Das sollte man bei Strafanzeigen gegen nahestehende Personen aufgrund eines Zerwürfnisses bedenken.
- Ist das Verfahren erst einmal in Gang gekommen, haben die Beteiligten keine Möglichkeit mehr, das Verfahren zu verhindern.
- Das gilt nicht für Antragsdelikte wie z.B.
- Beleidigungen.
- Diese Straftaten werden nur verfolgt, wenn der Verletzte binnen drei Monaten bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder der Polizei Strafantrag stellt.
Der Antrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Er gilt dann als nicht gestellt. Das Verfahren wird eingestellt, und die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller auferlegt, falls nicht im Wege des Vergleichs etwas anderes vereinbart wird.
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Wer zahlt wenn man vor Gericht verliert?
Gerichtskosten – Was kostet ein Gerichtsprozess, wer muss zahlen? Sprechen Sie mit unseren Versicherungsexpert:innen
Warum fallen die Kosten an?Was sind Auslagen?Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Das Wichtigste zum Thema Gerichtskosten auf einem Blick Die Höhe der Gerichtskosten ist gesetzlich geregelt. Im Laufe der letzten Jahre sind die Gebühren für Anwält:innen und Gerichtsprozesse um etwa 22 Prozent angestiegen, Die Gerichtskosten bestehen aus Gerichtsgebühren und verschiedenen Auslagen,
Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Eine zahlt nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch Anwaltskosten. Wir helfen Ihnen, einen passenden Tarif zu finden, sodass Sie für Ihr Recht eintreten können. Ein Grund, weshalb viele Deutsche es scheuen, in einen Gerichtsprozess verwickelt zu werden oder selbst einen anzustrengen, sind die Kosten.
Neben den Anwaltsgebühren zählen dazu die Gerichtskosten, die bei einem Verfahren anfallen. Laut Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben sich die Kosten für Anwälte und Gerichtsprozesse in den Jahren von 2012 bis 2018 um etwa 22 Prozent erhöht.
- In diesem Ratgeber lesen Sie mehr darüber, wie sich die Gerichtskosten zusammensetzen.
- Wer muss diese zahlen? Und wie hilft Ihnen eine Rechtsschutzversicherung weiter? Gerichtskosten fallen bei den meisten Verfahren an, egal ob es sich um einen Strafrechtsprozess oder einen Zivilgerichtsprozess handelt.
Mit diesen Geldern werden die Ausgaben für das Gerichtsgebäude, die Richter:innen, Schöffen und für weitere Dinge beglichen, die für die Prozessvorbereitung nötig sind und die Gerichtsbarkeit überhaupt möglich machen. Die Art und Weise, wie diese Gebühren erhoben werden, regelt das Gerichtskostengesetz (GKG). Können Sie sich Ihr Recht leisten? In der Rubrik „Wissen” finden Sie Infos, Tipps und Ratgeber aus verschiedenen Bereichen des Alltags, in denen auch Schutz, Absicherung und Finanzen eine Rolle spielen. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus In Zivilprozessen werden Streitigkeiten zwischen Bürger:innen verhandelt, zum Beispiel zwischen Familienmitgliedern, Mieter:innen und Vermieter:innen, Arbeitsrechtsklagen, Schadenersatzklagen oder Kaufstreitigkeiten.
Die Höhe der Gerichtskosten hängt in diesen Fällen vom Streitwert ab. Geht es um die Zahlung einer bestimmten Summe, ist dieser Wert recht einfach zu bestimmen. Ist die Ausgangslage nicht so eindeutig in Geld zu beziffern, gehen die Gerichte von einem Streitwertkatalog aus, der verschiedene Empfehlungen zu Streitwerten ausspricht.
Üblicherweise legt das Gericht den jeweiligen Streitwert des Verfahrens zum Beginn genau fest. Denn davon sind nicht nur die Gerichtskosten abhängig, sondern oft auch, welche Rechtsmittel möglich sind und vor welchem Gericht verhandelt wird. Fälle unter einem Streitwert von 5.000 Euro verhandelt beispielsweise das Amtsgericht.
Streitwert | Gerichtsgebühren |
---|---|
Bis 500 Euro | 38 Euro |
Bis 1.000 Euro | 58 Euro |
Bis 1.500 Euro | 78 Euro |
Bis 2.000 Euro | 98 Euro |
Bis 3.000 Euro | 119 Euro |
Bis 4.000 Euro | 140 Euro |
Bis 5.000 Euro | 161 Euro |
Bis 6.000 Euro | 182 Euro |
Quelle: Stand 2022) Die Übersicht erfasst den einfachen Gebührensatz. Dieser wird jedoch von den Gerichten kaum abgerechnet. Amts- und Landgerichte rechnen im dreifachen Satz ab – die Gebühr verdreifacht sich also. Be einer Revision fällt der vierfache Wert an und bei einer Berufung wird die fünffache Gebühr in Rechnung gestellt.
Bei Geldstrafe bis 180 Tagessätze 280 Euro Bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jah 280 Euro Bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 420 Euro Bei Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren 560 Euro Bei Freiheitsstrafe ab 10 Jahren 1.000 Euro
Zu den Gerichtsgebühren kommen noch die Auslagen für Dokumente, Schreibgebühren und Zeugenentschädigungen hinzu. Ein weiterer Kostenfaktor bei Strafgerichtsprozessen sind die Nebenkläger. Dies können Hinterbliebene oder Angehörige des Opfers sein. Sie werden durch ihre Rechtsanwält:innen vertreten.
Im Urteilsspruch verkünden die Richter:innen, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlen muss. Im Allgemeinen ist es so, dass die Pflicht dem Verlierer bzw. der Verliererin aufgebürdet wird. Er oder sie muss also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten für sich selbst und für die Gegenseite bezahlen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, Bei einer Klage vor dem Sozialgericht übernimmt der Staat die Kosten. Durch diese Regelung sollen auch einkommensschwache Personen einen Zugang zum Rechtssystem erhalten, um Ansprüche auf Renten und andere Sozialleistungen einzufordern.
- Bei Scheidungsverfahren zahlen normalerweise beide Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte.
- Auch bei Klagen vor dem Arbeitsgericht gibt es Ausnahmen: Hier übernimmt jede Partei die Kosten für den Anwalt selbst, egal wie der Prozess ausgeht.
- Bei Zivilgerichtsprozessen zahlt eine auch die Gerichtskosten.
Gerade Auseinandersetzungen wegen Schadensersatz, Vertragsmodalitäten oder zum Arbeitsrecht, Verkehrsrecht oder Mieterrecht werden bei Rechtsschutzversicherungen häufig als Versicherungsfall eingereicht. Bei Verhandlungen vorm Strafgericht sieht es meist anders aus.
Hier ist eine Kostenübernahme möglich, wenn die Tat fahrlässig geschehen ist. Wenn Sie eine Klage einreichen, verlangt das Gericht oft einen Gerichtskostenvorschuss. Erst wenn diese Vorauszahlung eingegangen ist, beginnt das Gericht mit der Tätigkeit am Prozess. Einen Teil der Kosten müssen Sie als Kläger:in also zunächst aus eigener Tasche bezahlen.
Um einen Prozess anzustrengen, brauchen Sie die nötigen finanziellen Mittel. Diese Kostenregel sorgt dafür, dass nicht jede Person ständig und bei jeder Unstimmigkeit einen Gerichtsprozess beginnt. Angenommen Sie reichen eine Klage ein. Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich auf 1.500 Euro.
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Was passiert wenn man vor Gericht nichts sagt?
Rechte und Pflichten des Zeugen vor Gericht Sie haben eine Ladung als Zeuge/in erhalten und sollen in einem Zivilprozess oder in einem Strafprozess als Zeuge/in aussagen. Vielen Menschen stellen sich dabei Fragen, vor allem, wenn sie noch nie bei Gericht als Zeuge aussagen mussten.
- Vielleicht können Ihnen die folgenden Hinweise helfen, Ihre Fragen zu beantworten.
- Muss ich als Zeuge aussagen? Nach dem Gesetz sind Sie als Zeuge/in verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen.
- Sie dürfen also nicht einfach wegbleiben.
- Auch wenn Sie glauben, nichts oder nichts Wichtiges zu dem Vorfall aussagen zu können, müssen Sie als Zeuge zu dem Ihnen vom Gericht mitgeteilten Termin kommen.
In diesem Fall sollten Sie sich aber vorher schriftlich an das Gericht wenden. Schreiben Sie, warum Sie zu dem Beweisthema nichts sagen können. Dadurch geben Sie dem Gericht Gelegenheit, Ihre Abladung zu prüfen. Haben Sie bereits früher zu dem Vorfall ausgesagt, – etwa vor der Polizei oder vor dem Gericht erster Instanz – und erhalten Sie erneut eine gerichtliche Ladung, so müssen Sie trotzdem erscheinen.
Ihre erneute Aussage ist dann wichtig für das Urteil. Der oder die Richter können in der Regel eine Zeugenaussage nur dann wirklich bewerten, wenn sie den Zeugen unmittelbar hören und sehen. Bedenken Sie immer, dass die Richter – im Gegensatz zu Ihnen – bei dem Vorfall nicht dabei waren. Sie können daher nichts über die tatsächlichen Umstände des Falles wissen und sind auf Sie als Zeugen angewiesen, um ein richtiges Urteil fällen zu können.
Kommt ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung nicht zum Gerichtstermin, muss er mit schweren Folgen rechnen: Zum einen muss er die Kosten des Verfahrens tragen, die durch sein Fernbleiben entstanden sind. Diese können z.B. bei der Beteiligung von Anwälten und Sachverständigen beträchtlich sein.
Zum anderen wird dem nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld auferlegt. Wenn er dieses nicht zahlt, muss er mit der Verhängung von Ordnungshaft rechnen. Auch die zwangsweise Vorführung von Zeugen ist gesetzlich vorgesehen. Nur wenn Sie am Terminstag aus wichtigen Gründen verhindert sind, kann das Gericht Sie entschuldigen.
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie ernsthaft erkrankt sind oder sich auf einer zuvor gebuchten Auslandsreise befinden. In diesem Fall sollten Sie Ihren Verhinderungsgrund unbedingt dem Gericht sofort schriftlich mitteilen und auch Ihre Buchungsunterlagen oder eine ärztliche Bescheinigung beifügen, aus der Ihre Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit hervorgeht.
- Der sog. „gelbe Schein” reicht für Ihre Entschuldigung nicht aus.
- Werden Sie unmittelbar am Terminstag krank, so rufen Sie am besten auch die Serviceeinheit beim Gericht an oder schicken ein Fax.
- Ihre Ansprechpartner finden Sie auf der Ladung zum Termin oder hier,
- Das gilt auch für den Fall, dass Sie auf Ihr Schreiben keine Antwort vom Gericht erhalten.
Bis zum Erhalt einer Nachricht des Gerichts gilt die Ladung in vollem Umfange weiter. Bitte beachten Sie, dass es im Regelfall keinen Entschuldigungsgrund darstellt, dass Sie bei der Arbeit dringend gebraucht werden. Bedenken Sie aber bei all den Unannehmlichkeiten und Mühen, die eine Vorladung für Zeugen mit sich bringen kann, dass auch Sie in eine Situation geraten können, in der Sie dankbar sind, wenn Zeugen ihrer Zeugenpflicht nachkommen.
- Ebenso wie Sie vor Gericht erscheinen müssen, haben Sie grundsätzlich auch die Pflicht, als Zeuge auszusagen.
- Von der Pflicht zur Aussage gibt es allerdings Ausnahmen, z.B.
- Wenn Sie mit dem Angeklagten oder einer Partei eng verwandt sind.
- Die Ausnahmefälle sind gesetzlich geregelt.
- Sie werden vor der Aussage grundsätzlich durch das Gericht aufgeklärt, ob Sie die Aussage verweigern dürfen.
Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, gilt dasselbe wie bei einem Nichterscheinen des Zeugen: Ihm werden die durch die Verweigerung verursachten Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Auch Haft kann zur Erzwingung der Aussage angeordnet werden.
- Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte.
- Werde ich vereidigt? Die Vereidigung eines Zeugen ist heute weder im Zivil- noch im Strafprozess der Regelfall.
- Sie kann aber nach Ermessen des Gerichts dann angeordnet werden, wenn es zur Heibeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage notwendig ist.
Wird die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden den Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen sie ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Ferner kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden. Wie soll ich als Zeuge aussagen? Als Zeuge sollen Sie zu einem tatsächlichen Geschehen aussagen, das Sie selbst erlebt oder von dem Sie durch andere erfahren haben. Schildern Sie dem Gericht genau, was Sie noch wissen. Wenn Sie etwas nicht mehr genau wissen, sagen Sie dies bitte.
Machen Sie auch deutlich, ob Sie das Geschilderte selbst erlebt haben, von anderen gehört haben oder nur vermuten. Für das Gericht ist wichtig, was Sie selbst tatsächlich wahrgenommen, also gehört, gesehen oder sonst erlebt haben – die Schlussfolgerungen hieraus ziehen der oder die Richter selbst.
Bitte bereiten Sie sich auf Ihre Zeugenaussage vor, indem Sie Ihre eigenen Unterlagen, wie z.B. Schreiben oder Rechnungen zu Rate ziehen. Bringen Sie die Unterlagen auf jeden Fall zum Termin mit. Die Vorbereitung umfasst selbstverständlich nicht, dass Sie mit den Parteien, dem Angeklagten, dem Nebenkläger oder anderen Zeugen Kontakt aufnehmen oder sich gar absprechen.
Die Aussage eines Zeugen muss wahrheitsgemäß erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie als Zeuge alles so schildern müssen, wie Sie es erlebt haben. Sie dürfen nichts weglassen und nichts hinzufügen. Bitte beachten Sie, dass auch kleine Details, die Sie vielleicht selbst für unwichtig halten, für die rechtliche Bewertung des Falles wesentlich sein können.
Über die Wahrheitspflicht werden Sie vor Ihrer Aussage belehrt. Die Wahrheitspflicht gilt auch, wenn Sie ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben, aber trotzdem aussagen. Von der Wahrheitspflicht werden auch Ihre Angaben zur Person, also ihr Name, das Alter, Beruf und Wohnort, erfasst. Weil es von der Aussage eines Zeugen entscheidend abhängen kann, ob das vom Gericht gefällte Urteil richtig ist, werden Falschaussagen erheblich bestraft.
Zu Falschaussagen gehören dabei auch unvollständige Aussagen. Für eine vorsätzliche eidliche Falschaussage, den Meineid, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor. Wenn ein Zeuge seine Aussage nicht mit der erforderlichen Sorgfalt macht und vereidigt wird, muss er ebenfalls mit einer empfindlichen Strafe rechnen.
Sie unterliegen aber auch der Wahrheitspflicht, wenn Sie nicht schwören müssen: Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer nicht vereidigt wird und vorsätzlich die Unwahrheit sagt. Über die Folgen einer Falschaussage werden Sie vom Gericht zu Beginn Ihrer Vernehmung belehrt.
Diese Belehrung erfolgt aber nicht, weil das Gericht Ihnen misstraut oder davon ausgeht, dass Sie die Unwahrheit sagen werden. Vielmehr ist es von Gesetzes wegen verpflichtet, Sie auf die Strafbarkeit einer Falschaussage hinzuweisen, weil so mögliche Falschaussagen verhindert werden sollen.
- Welche Rechte habe ich als Zeuge? Das Gericht ist den Zeugen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet.
- Daher gibt es in solchen Fällen, in denen der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in eine Lebens- oder Leibesgefahr geraten könnte, entsprechende Zeugenschutzprogramme.
- Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen.
Einem Zeugen, der durch eine Straftat verletzt wurde, kann auf seinen Antrag hin bei der Vernehmung die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet werden. Denjenigen Zeugen, die ihre Rechte bei einer Vernehmung in Strafverfahren nicht selbst wahrnehmen können, kann das Gericht auch einen anwaltlichen Beistand beiordnen.
Verdienstausfall, Entschädigung für Zeitversäumnis und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: Ihren Verdienstausfall erhalten Sie bis zur Höchstgrenze von 21 Euro pro Stunde der versäumten Arbeitszeit.
Tritt kein Verdienstausfall ein, erhalten Sie die nach dem geringsten Satz bemessene Zeitentschädigung von 3,50 Euro pro Stunde. Sind Sie nicht erwerbstätig und führen Sie einen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie grundsätzlich 14 Euro je Stunde.
Das gilt auch, wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb Ihrer üblichen Arbeitszeit aussagen sollen. Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer Ihrer Aussage einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeit bemessen, jedoch nicht für mehr als 10 Stunden am Tag. Auslagen: Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z.B.
Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über die Betreuung von Kleinkindern). Nutzen Sie bitte alle Fahrpreisermäßigungen aus. Wenn Sie die Reise von einem anderen Ort antreten müssen als dem Ort, unter dem Sie geladen worden sind, oder wenn Sie bis zum Terminstag unter Ihrer Ladungsanschrift nicht erreichbar sind, teilen Sie dies oder eine evtl.
anderweitige Adresse bitte umgehend dem Gericht mit. Sonst können Ihnen entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden. Benutzen Sie ein Kraftfahrzeug, erhalten Sie für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs EUR 0,25 sowie entstandene Auslagen wie Parkgebühren. Auf Antrag wird unter bestimmten Voraussetzungen für zu erwartende erhebliche Fahrtkosten ein angemessener Vorschuss gezahlt.
Bitte wenden Sie sich auch dann, wenn Sie mit der Finanzierung der Fahrkarten Schwierigkeiten haben, rechtzeitig an das ladende Gericht. Nähere Einzelheiten stehen in Ihrer Ladung. Haben Sie Fragen, können Sie sich jederzeit an das Gericht wenden, das Sie geladen hat.
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Wer zahlt Gerichtstermin?
Muss man für einen Gerichtstermin Urlaub nehmen? Oft rufen mich Mandanten an und stellen die simple Frage: „muss ich für den Gerichtstermin eigentlich Urlaub nehmen?”.
Erwartet wird in der Regel ein klares JA oder NEIN.Im Kopf des Rechtsanwaltes läuft aber das Folgende ab.In der einfachen Frage stecken eigentlich zwei Fragen.
Zum einen stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einem Gerichtstermin freizustellen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung seinen Vergütungsanspruch behält.1.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einem Gerichtstermin freistellen? Ist der Arbeitnehmer vom Gericht als Zeuge geladen, ist der Arbeitgeber in jedem Falle verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitnehmer muss insoweit keinen bezahlten oder unbezahlten Urlaub beantragen.
Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.12.2001 – 6 AZR 30/01 “Die Pflicht, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, hat Vorrang vor jeder Berufspflicht und befreit daher auch von der Arbeitspflicht, soweit sie zeitlich mit dieser zusammentrifft”. Ob das uneingeschränkt so auch gilt, wenn der Arbeitnehmer Kläger oder Beklagter, also am Rechtsstreit als Partei beteiligt ist, wurde bis dato noch nicht entschieden.
In jedem Fall wird aber von einem Anspruch auf Freistellung dann auszugehen sein, wenn der Arbeitnehmer in dem Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer für die Prozessvertretung zwar einen Rechtsanwalt oder Beistand beauftragt hat, dass Gericht aber das „persönliche Erscheinen” des Arbeitnehmers angeordnet hat.
Ist der Arbeitnehmer dagegen durch einen Rechtsanwalt vertreten, und hat das Gericht nicht angeordnet, dass der Arbeitnehmer persönlich zum Verhandlungstermin erscheinen muss, dann dürfte nach unserer Auffassung kein Anspruch auf Freistellung bestehen.
Dann bliebe dem Arbeitnehmer nur, wenn er unbedingt dabei sein möchte, Urlaub zu beantragen und abzuwarten, ob dieser genehmigt wird.2. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung, obwohl er wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin nicht gearbeitet hat? a) Nimmt der Arbeitnehmer als Zeuge an einem Gerichtstermin teil, hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die Unkosten, die ihm durch seine Teilnahme am Gerichtstermin entstanden sind, erstattet werden.
Hierzu zählt auch der Verdienstausfall. Da der Arbeitnehmer insoweit einen Entschädigungsanspruch hat, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltzahlung für die Dauer des Fernbleibens verpflichtet. (Das Formular, mit welchem der Zeuge den Antrag auf Entschädigung gegenüber der Gerichtskasse stellen kann, wird vom Gericht in der Regel mit der Ladung zum Zeugenvernehmungstermin übersandt.
Wichtig ist, dass der Zeuge sich die Uhrzeit des Endes seiner Vernehmung vom Richter/in auf dem Entschädigungsformular bestätigen lässt.) b) Nimmt der Arbeitnehmer als Kläger oder Beklagter, also als Partei an einem Rechtsstreit teil, kann er den durch die Teilnahme am Gerichtsverfahren entstandenen Verdienstausfall in der Regel vom Gegner erstattet verlangen, wenn er den Rechtsstreit gewinnt.
Bedeutsame Ausnahme hiervon ist das arbeitsgerichtliche Verfahren der ersten Instanz. Hier hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls gegenüber der unterlegenen Partei. Immer dann, wenn die Möglichkeit besteht, den Verdienstausfall beim Prozessgegner im Rahmen der Kostenfestsetzung festsetzen zu lassen, die Kosten antragsgemäß festgesetzt werden und vom Gegner hierauf auch eine Zahlung erfolgt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls gegenüber dem Prozessgegner hat (beispielsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren, oder dann, wenn er den Rechtsstreit verloren hat) ist der Arbeitgeber grundsätzlich (es gibt also Ausnahmen) dazu verpflichtet, das Arbeitsentgelt auch für die Zeiten zu bezahlen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund notwendiger Teilnahme an einem Gerichtstermin nicht gearbeitet hat.
Das regelt, (zu den Ausnahmen hiervon weiter unten!) Entschieden wurde dies vom Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02. Dezember 2009 – 5 Sa 710/09. „Die Wahrnehmung von Terminen bei Gericht stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, jedenfalls dann, wenn das Gericht in einem dem Arbeitnehmer selbst betreffenden Verfahren das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet hat.” Die Arbeitgeberseite hat gegen dieses Urteil beim Bundesarbeitsgericht zwar Revision eingelegt, es aber offensichtlich versäumt, diese rechtzeitig zu begründen.
Das Bundesarbeitsgericht konnte somit über diese bedeutsame Frage nicht entscheiden. Allerdings hätte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts anders ausgesehen, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag geregelt hätte, dass § 616 BGB auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet. Gleiches kann auch in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag geregelt sein.
Dann bestünde nämlich kein Anspruch auf Vergütung. Weitere Ausnahme: Ein Vergütungsanspruch besteht auch nicht in Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eigenen Verschuldens an einem Gerichtstermin teilnehmen musste. Dies wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn er an einer Verhandlung vor dem Strafgericht als Angeklagter teilnehmen muss und verurteilt wird.
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Wann kann man angezeigt werden?
Keine Strafanzeige? Strafverfolgung erschwert! – Ohne Kenntnis der Straftat können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht tätig werden – die Tat wird nicht aufgeklärt, der Täter bleibt unentdeckt und unbestraft, er kann weiterhin Straftaten begehen. Schützen Sie also sich und andere: Zeigen Sie jede Straftat an! Gerade gegenüber Tätern aus dem sozialen Umfeld ist die Hemmschwelle zur Strafanzeige hoch.
der sexuelle Missbrauch aufgedeckt und beendet weiterer Missbrauch verhindertder Täter zur Rechenschaft gezogen.
Kindliche Opfer von sexueller Gewalt können sich nicht selbst für ihre Rechte einsetzen und Hilfe in Anspruch nehmen. Deshalb brauchen sie die Unterstützung von uns Erwachsenen. Wir müssen die Aktivitäten zum Schutz der Kinder stellvertretend für diese jungen Opfer ausüben.
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Was passiert bei einem Gerichtstermin?
Ablauf einer Verhandlung im Strafprozess – Gerichtsverhandlungen unterliegen in Deutschland in allen Gerichtsbarkeiten einem eigenen, festgelegten Ablauf, Er garantiert ein ordnungsgemäßes und rechtssicheres Verfahren und ist daher per Gesetz normiert.
Dreh- und Angelpunkt im Strafprozess ist die sogenannte Hauptverhandlung, Sie schließt sich an das Ermittlungsverfahren an und wird in ihrem Ablauf durch die §§ 226ff. der Strafprozessordnung (kurz: StPO), der Strafprozessordnung (kurz: StPO) geregelt. In der Hauptverhandlung werden Zeugen gehört und die Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme gewürdigt.
Die Verteidigung kann dabei im Rahmen von Beweisanträgen versuchen, weitere Beweismittel zur Entlastung des Angeklagten einzubringen. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich : Damit soll verhindert werden, dass Prozesse “hinter verschlossenen Türen” stattfinden. Wenn Sie selbst als Beteiligter an einem Strafprozess teilnehmen sollen und unsicher sind, was dabei auf Sie zukommt, können Sie als Zuschauer im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung einen ersten Einblick bekommen und live verfolgen, wie so ein Prozess vor dem jeweiligen Gericht abläuft. Den genauen Ablauf der Hauptverhandlung bestimmt § 243 StPO, Er umfasst folgende Punkte :
- Aufruf der Sache
- Vernehmung des Angeklagten zur Person
- Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt
- Vernehmung des Angeklagten zur Sache
- Beweisaufnahme
- Schlussvorträge
- Beratung des Gerichts
- Urteilsverkündung
Was besagt der Untersuchungsgrundsatz?
VII. Untersuchungsgrundsatz – 105 Der Untersuchungsgrundsatz (auch Amtsermittlungsgrundsatz oder Inquisitionsprinzip genannt) besagt, dass die Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt, der der Anklageschrift und sodann dem Urteil zugrunde liegt, von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären haben.
Das ergibt sich aus §§ 155 Abs.2, 160 Abs.2 und 244 Abs.2 StPO, Das Gericht ist also, im Gegensatz zum Zivilprozess, wo es aufgrund der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, Tatsachen und Beweismittel beizubringen, in der Hauptverhandlung nicht an die Beweisantr äge der Staatsanwaltschaft und Verteidigung gebunden, sondern kann und muss eigenständig Beweise erheben, sofern es dies für erforderlich erachtet (Prinzip der materiellen Wahrheit).
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn.394 m.w.N. und Rn.394a mit einer Darstellung der Einwände.
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Kann ein Gerichtstermin abgesagt werden?
FAQ: Terminsverlegung – Was ist eine Terminsverlegung? Steht im Bußgeldverfahren ein Gerichtstermin an und können Betroffene diesen nicht wahrnehmen, kann eine Verlegung des Termins auf Antrag möglich sein. Welche Voraussetzungen sind für eine Terminsverlegung wichtig? Für eine Verlegung muss ein erheblicher Grund vorliegen. Für eine Terminsverlegung braucht es gute Gründe.
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Was bedeutet terminverlegung?
Wird ein ursprünglich festgesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses verlegt, so wird dies als ‘Terminsverlegung’ bezeichnet. Die diesbezügliche Entscheidung obliegt dem vorsitzenden Richter, wobei es hierfür erhebliche Gründe bedarf.
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Wann ist man nicht Verhandlungsunfähig?
Atteste: Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit Ob eine Person in der Verfassung ist, zu einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen oder nicht, entscheidet das Gericht. Ärztinnen und Ärzten kommt dabei eine gutachterähnliche Rolle zu, die sie durch das Ausstellen eines Attests erfüllen. Zu beachten sind dabei Mindestinhalte für dessen Erstellung. Das Gericht kann zusätzlich zum Attest weitere Erkenntnisquellen hinzuziehen, um die Richtigkeit des ärztlichen Schreibens festzustellen. Foto: sebra/stock.adobe.com Oft ist es in der haus- und fachärztlichen Praxis notwendig, für Patientinnen oder Patienten Bescheinigungen und Atteste auszustellen, die etwa beim Arbeitgeber, bei Behörden oder in der Schule benötigt werden.
- Einen Sonderfall stellen Atteste dar, die zur Vorlage beim Gericht, regelmäßig um die Abwesenheit eines Patienten bei einem Gerichtstermin zu entschuldigen, vorgelegt werden sollen.
- Für diese „Verhandlungsunfähigkeitsatteste” gelten besondere Anforderungen, deren Nichteinhaltung insbesondere für den Patienten erhebliche Folgen haben kann.
Erscheint ein Angeklagter etwa unter Vorlage eines unzureichenden Attestes nicht zur Hauptverhandlung in einer Strafsache, so kann dies unter Umständen sogar seine Inhaftierung rechtfertigen. Dabei zeigt die Erfahrung, dass die überwiegende Mehrzahl der bei Gericht vorgelegten Atteste völlig unzureichend ist.
Regelmäßig würden Atteste bei strenger Prüfung sogar den Anfangsverdacht einer Straftat des Arztes gemäß § 278 StGB (Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses) begründen. Beurteilung aufgrund Attest Aus ärztlicher Sicht ist es notwendig, sich mit den Besonderheiten eines gerichtlichen Verfahrens zu befassen, um Atteste richtig ausstellen zu können.
Anders als im Arbeitsrecht, wo dem ärztlichen Attest ein eigener Beweiswert zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beikommt, entscheidet über die Frage, ob eine Person verhandlungsunfähig ist, ausschließlich das Gericht. Dem Arzt kommt eine gutachterähnliche Rolle zu, im Rahmen derer durch das Attest die zur Beurteilung notwendigen Tatsachen geliefert werden müssen.
Aus dem Attest muss sich für das Gericht überprüfbar ergeben, warum ein Patient nicht in der Lage sein soll, seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einem Gerichtstermin nachzukommen. Ein Patient kann von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Gerichtstermin nur dann entbunden werden, wenn das Gericht sein Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit feststellen kann.
Die Anforderungen an die Verhandlungsunfähigkeit übersteigen die Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit bei Weitem. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1979 definiert, wann eine Person als Verhandlungsfähigkeit gilt. Das soll immer dann der Fall sein, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Interessen innerhalb und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen und wenn sie keine Prozesserklärungen abgeben oder entgegennehmen kann (vgl.
BVerfG, NJW 1979, 2349). Maßstab ist dabei der konkret anstehende Verfahrensabschnitt mit seinen spezifischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der oder des Betroffenen. Verhandlungsunfähigkeit wird man etwa dann annehmen können, wenn aufgrund eines akuten Migräneanfalls erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten bestehen oder die Fähigkeit zur Artikulation und Wahrnehmung aufgrund eines Schlaganfalls mit motorischer oder sensorischer Aphasie eingeschränkt ist.
Darüber hinaus liegt Verhandlungsunfähigkeit nach der geltenden Rechtsprechung auch vor, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2349). Es bedarf tief greifender Beeinträchtigungen, die man etwa annehmen wird, wenn ein akuter ST-Hebungsinfarkt vorliegt oder wenn eine respiratorische Insuffizienz vorliegt.
Demgegenüber dürfte ein nicht verifizierter Magen-Darm-Infekt oder eine nicht näher definierte psychische Ausnahmesituation, mit der in vielen Fällen die Verhandlungsunfähigkeit begründet wird, eher nicht in der Lage sein, eine Person von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden. Grundsätzlich gilt aber, dass eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen ist, bei der neben dem Krankheitsbild auch die Verfahrenssituation berücksichtigt werden muss.
Darüber hinaus ist ein Erscheinen zum Gerichtstermin nicht möglich, wenn nach Art und Umfang einer Erkrankung die Fahrt zum Verhandlungsort nicht zumutbar ist (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 78). Das wird man etwa nach Operationen annehmen können. Auch Magen-Darm-Erkrankungen können aus diesem Gesichtspunkt wegen fehlender Reisefähigkeit ein Nichterscheinen rechtfertigen, wobei dann eine akute Diarrhoe oder eine akute Gastroenteritis feststellbar sein muss.
Andererseits sind Patienten aber gehalten, Anstrengungen (auch finanzieller Natur) zu unternehmen, um ihr Erscheinen sicherzustellen. Dies beinhaltet in Fällen der Immobilität auch die Beauftragung eines Taxis oder Krankentransports. Um es dem Gericht zu ermöglichen, eine Entscheidung über die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit einer Person zu treffen, ist beim Attest ein Mindestinhalt erforderlich.
Diesen hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 zusammengefasst (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2009, 112). Neben allen zur Individualisierung des Patienten erforderlichen persönlichen Daten ist es erforderlich, dass eine konkrete Diagnose gestellt wird, wobei auch die Darlegung des Diagnoseverfahrens erforderlich ist.
Eine Ferndiagnose Während bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung derzeit die Zulässigkeit von Diagnosestellungen mittels Fernkommunikationsmitteln diskutiert wird, gelten für ein Attest, betreffend die Verhandlungsunfähigkeit, höhere Sorgfaltsmaßstäbe. Es darf nur nach unmittelbarem Patientenkontakt und eigener Anamnese gestellt werden.
Soweit das Attest auf rein fremdanamnestische Schilderungen gestützt wird, muss sich dies aus dem Attest ergeben. Es muss sich ferner ergeben, warum der Patient nicht in der Lage ist, seine Interessen im Prozess wahrzunehmen, welche schwere Gesundheitsfolge bei einer Wahrnehmung des Termins droht oder warum dem Patienten der Weg zum Gericht nicht zumutbar sein soll.
- Die Darstellungen müssen so konkret sein, dass das Gericht eine eigene Bewertung anstellen kann und auf dieser Grundlage eine eigenständige Bewertung vornehmen kann.
- Den Aufwand der Erstellung des Attests kann der Arzt gegenüber dem Patienten privat liquidieren, ein Kostenanspruch gegen die Landeskasse besteht nicht.
Reicht der Patient das Attest bei Gericht ein, so kann es zu Nachfragen kommen. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass die Vorlage des Attestes bei Gericht zu einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht führt (vgl. statt vieler: OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 120).
Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum mitunter kritisiert, Nachfragen wird das Gericht aber primär dann haben, wenn das bisher vorgelegte Attest inhaltlich unzureichend ist. Regelmäßig versucht das Gericht durch Nachfragen negative Folgen für den Patienten zu vermeiden. Dem Gericht bleibt zudem möglich, auch kurzfristig weitere Erkenntnisquellen hinzuzuziehen – etwa Amtsärzte oder Mitarbeitende des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Kommunen.
Gerade wenn der Eindruck entsteht, dass die Erstellung eines Attestes eher als wohlwollende Serviceleistung denn als Ausdruck unabhängiger ärztlicher Tätigkeit wahrgenommen wird, wird das Gericht von diesen Möglichkeiten auch Gebrauch machen. In diesen Fällen entspricht es auch der Praxis einiger Gerichte, die unzureichenden und möglicherweise fehlerhaften Atteste der Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Straftat durch den Arzt vorzulegen.
Welche Erkrankung liegt vor und auf welchem Weg ist sie diagnostiziert worden? Führt die Erkrankung dazu, dass die Patientin oder der Patient nicht in der Lage ist, ihre/seine Interessen wahrzunehmen und Prozesshandlungen zu erklären oder entgegenzunehmen? Wenn ja, warum? Liegt infolge der Krankheit bei Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung eine konkrete Lebens- oder schwerwiegende Gesundheitsgefährdung vor? Wenn ja, welche? Ist nach Art und Umfang der Erkrankung die Fahrt zum Gerichtsort nicht möglich? Wenn ja, warum? Kann durch geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Verhandlungs- oder Reiseuntauglichkeit Abhilfe geschaffen werden? Wenn ja, wie?
: Atteste: Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit
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Kann mein Anwalt vor Gericht für mich sprechen?
Der Mandant im Termin – Schon beim Warten vor dem Gerichtssaal kann Vorsicht geboten sein. Ein nettes Gespräch mit dem gegnerischen Anwalt mag die Atmosphäre auflockern, manchmal führt es aber dazu, dass der gegnerische Kollege vom Mandanten als zu freundlich und harmlos wahrgenommen wird.
- Im Gerichtssaal achte ich dann darauf, dass der Mandant den Platz bekommt, der am weitesten vom gegnerischen Anwalt und vom Gericht entfernt ist.
- Stellt das Gericht dem Mandanten dann Fragen zur Sachverhaltsaufklärung, können diese schon mal einem inquisitorischen Verhör gleichen.
- Grundsätzlich darf das Gericht natürlich alles fragen, wenn irgendein Bezug zum Sachverhalt besteht.
Es darf auch den Mandanten direkt ansprechen. Ein entsprechendes Recht des Gegners oder des gegnerischen Anwalts gibt es bei einer informatorischen Anhörung dagegen nicht. Dafür bedarf es einer besonders angeordneten Parteieinvernahme. Beginnt der gegnerische Anwalt, den eigenen Mandanten direkt zu befragen, sollte das unterbunden werden.
- Man kann zwar nicht verhindern, dass er die Fragen dann über den Richter stellt, das kann der Fragestellung aber durchaus die Schärfe nehmen.
- Eine Beantwortung der Fragen des Richters kann der Mandant auch verweigern oder seinen Anwalt für sich sprechen lassen.
- Es ist auch nicht verboten, wenn der Anwalt das Wort ergreift.
Das kann zwar unhöflich sein, aber den Mandanten auch vor unbedachten Äußerungen schützen. Das Gericht kann diese Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO berücksichtigen. Doch das, was nicht gesagt wurde, kann auch nicht zum Nachteil des Mandanten verwendet werden.
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Wie spricht man vor Gericht?
Hinweise für Zeugen | Amtsgericht Cloppenburg “Hilfe, ich bin Zeuge!”, werden Sie vielleicht gedacht haben, als Sie die Ladung in den Händen hielten. Vielleicht auch: “Oh nein, an dem Tag habe ich doch schon etwas vor.” oder einfach “Muss das denn sein?”.
- Zeugin oder Zeuge sein, das ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe.
- Angst brauchen Sie davor nicht zu haben.
- Sie können aber auch nicht einfach unentschuldigt fernbleiben.
- Die nachfolgende Informationen über den Ablauf von Zeugenvernehmungen und über Ihre Rechte und Pflichten als Zeugin oder Zeuge vor Gericht werden Ihnen Ihre Fragen hierzu beantworten und können Ihnen helfen, eventuelle Unsicherheiten und Ängste abzubauen.
Sie sind wichtig! Die Gerichte müssen Fragen von großer Bedeutung entscheiden. Richterinnen und Richter müssen dabei Vorgänge beurteilen, bei denen sie nicht selbst dabei waren. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat und Sachverhalte so genau wie möglich aufzuklären, ist das Gericht auf Beweismittel angewiesen.
Nur so kann das Gericht zu einem gerechten Urteil kommen. Die Zeugenaussage ist vor Gericht oft das wichtigste Beweismittel. Das gilt für den Zivilprozess ebenso wie für das Strafverfahren. “Ich hab’s genau gesehen!” Zeugen sind die Personen, die bei den Vorgängen, um die es geht, dabei waren, sie gesehen oder gehört haben.
Zeugin oder Zeuge kann jede oder jeder von uns werden, nämlich dann, wenn man etwas miterlebt hat, das in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann. Andererseits kann man selbst auch einmal auf die Aussage einer Zeugin oder eines Zeugen angewiesen sein.
- Ihre Aufgabe ist im Grunde ganz einfach: Sie berichten lediglich, was Sie über den Vorfall, um den es geht, wissen und beantworten anschließend – soweit dies erforderlich sein sollte – ergänzende Fragen.
- Verschweigen Sie dabei nichts, aber fügen Sie auch nichts hinzu.
- Es geht nicht darum, das Erlebte zu bewerten.
Sagen Sie dem Gericht deutlich, wenn Sie sich nicht mehr genau an den Vorgang erinnern können. Besitzen Sie Aufzeichnungen, mit deren Hilfe Sie den Vorgang genauer darstellen können, so bringen Sie diese Aufzeichnungen bitte mit. Sie ersparen damit dem Gericht zusätzliche Arbeit und sich selbst möglicherweise eine erneute Vernehmung.
Sie haben als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie sollen dem Gericht helfen, gerecht zu entscheiden! Erscheinen ist Pflicht! Nach dem Gesetz ist jeder verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Sie müssen also auch dann hingehen, wenn Sie meinen, nichts oder nichts Wichtiges aussagen zu können, oder glauben, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können.
Das gilt auch dann, wenn Sie schon woanders, beispielsweise bei der Polizei, zur selben Sache ausgesagt haben. Das wird nicht gemacht, um Sie zu ärgern. Es ist einfach wichtig, dass die Richterin oder der Richter alles noch einmal von Ihnen ganz direkt hört, um sich ein eigenes Bild zu machen.
- Grundsätzlich sind Sie auch zum Erscheinen verpflichtet, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
- Sie müssen nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt.
- Dies kann z.B.
- Eine Erkrankung sein, die sie am Erscheinen vor Gericht hindert.
- Ein dringender Grund liegt normalerweise vor, wenn Sie gleichzeitig berufliche oder private Verpflichtungen haben.
Überspitzt gesagt: Eine Einladung zum Kaffeetrinken ist kein Grund, nicht zu kommen! Wichtig ist, dass Sie dem Gericht mitteilen, wenn Sie glauben, aus irgendeinem wichtigen Grund nicht kommen zu können. Tun Sie das schnellstmöglich! Am Besten teilen Sie schriftlich– ggf.
- Per Fax – mit, dass Sie nicht erscheinen können und nennen den Grund hierfür.
- Vergessen Sie dabei bitte nicht die Angabe des auf der Ladung stehenden Geschäftszeichens.
- Soweit möglich sollten Sie auch entsprechende Belege, z.B.
- Eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- oder reisefähig sind, beifügen.
Oder rufen Sie an. Gleiches gilt, wenn Sie von einem Ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Das Gericht wird dann eventuell eine Abladung prüfen. Übrigens sollten Sie das Gericht auch informieren, wenn Sie von einem weiter entfernten Ort als in der Ladung angegeben anreisen, damit Sie bei der Kostenerstattung keine Probleme bekommen.
Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung hin keine anderslautende Nachricht, gilt die Ladung in vollem Umfang weiter. Im Zweifel: Lieber noch einmal telefonisch erkundigen! Da es immer wieder vorkommt, dass Zeuginnen oder Zeugen nicht zu einem festgesetzten Termin erscheinen, sollten Sie sich Folgendes vor Augen halten: Der Termin gilt für alle Beteiligten, also für Angeklagte, die Parteien, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Sachverständige und weitere Zeuginnen oder Zeugen.
Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und nicht genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen. Wenn z.B. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte bzw.
- Sachverständige beteiligt sind, können diese Kosten beträchtlich sein.
- Daneben müssen Sie noch mit einem Ordnungsgeld rechnen.
- Auch kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung vor dem Gericht angeordnet werden.
- Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.
- Es ist auch wichtig, dass Sie pünktlich kommen.
Bitte planen Sie deshalb Verzögerungen im Straßenverkehr oder bei der Parkplatzsuche mit ein. Rechnen Sie auch damit, dass Sie ein wenig Zeit brauchen, um den richtigen Gerichtssaal zu finden. Und so läuft die Gerichtsverhandlung ab: Die Uhrzeit und der Gerichtssaal sind in Ihrer Ladung angegeben.
- Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten – also auch die Zeugen – erschienen sind, ruft das Gericht regelmäßig vorab alle in der betreffenden Sache erschienenen Personen in den Sitzungssaal.
- Das Gericht” kann eine einzige Richterin oder ein einziger Richter sein.
- Es kann sich aber auch aus mehreren Richterinnen und Richtern zusammensetzen.
Vielleicht sind auch noch Schöffinnen oder Schöffen dabei. Das ist aber kein Grund, sich verunsichern zu lassen. Es kann sein, dass das Gericht bereits jetzt alle Zeugen gemeinsam auf ihre Pflichten hinweist. Juristisch heißt das “Zeugenbelehrung”. Diese Belehrung ist vom Gesetz vorgeschrieben.
– | Sie müssen die Wahrheit sagen. Lassen Sie nichts weg und sagen Sie nichts Ausgedachtes. Wichtig ist, was Sie tatsächlich wissen, nicht, was Sie von dem Vorfall halten oder wie Sie ihn beurteilen. |
– | Überlegen Sie sich bitte sorgfältig, was Sie wirklich noch sicher wissen. Wenn Sie sich nicht mehr sicher sind, dann sagen Sie das. Füllen Sie Lücken nicht mit Aussagen, die über das, was Sie tatsächlich wissen, hinausgehen. Lassen Sie aber diesen Komplex nicht gleich ganz weg. Sagen Sie auch deutlich, wenn sie Dinge nicht selbst gesehen, sondern nur von Dritten gehört haben. |
– | Wenn Sie lügen, machen Sie sich strafbar. Aber auch wenn Sie nachlässig etwas Falsches aussagen und darauf vereidigt werden, können Sie sich strafbar machen (siehe unte |
– | Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, dann fragen Sie das Gericht! Zur Aufregung besteht überhaupt kein Anlass. Sie können – wenn Sie die Wahrheit sagen – nichts verkehrt machen. |
Wie redet man eine Richterin oder einen Richter eigentlich an? Am besten sagen Sie: “Frau Richterin”, “Herr Richter”, oder “Frau Vorsitzende” oder “Herr Vorsitzender”. Nach der Belehrung werden Sie meist gebeten, vor dem Gerichtssaal zu warten. Sie müssen hinausgehen, damit Sie von dem, was die anderen sagen, nicht beeinflusst werden.
- Die Richterin oder der Richter wird Ihnen mitteilen, wie lange Sie ungefähr warten müssen.
- Bitte haben Sie Verständnis, falls Sie längere Zeit warten müssen! Auch wenn das für Sie nicht angenehm und im Regelfall anders geplant ist.
- Der Verlauf der Verhandlung ist nun einmal nicht bis ins Kleinste planbar.
Vielleicht bringen Sie sich ein Buch oder eine Zeitschrift mit, um eine etwaige Wartezeit zu überbrücken. Sie sind dran! Wenn Sie in den Saal gebeten werden, kann es sein, dass die Richterin oder der Richter Sie noch einmal ganz persönlich über Ihre Pflichten als Zeugin oder Zeuge belehrt.
- Auch das ist kein Ausdruck von Misstrauen! Sie werden dann zuerst nach Ihrem Namen, Ihrem Alter, Ihrem Beruf und nach Ihrem Wohnort gefragt, manchmal auch nach Ihrem Familienstand.
- Auf diese Fragen müssen Sie in jedem Fall antworten.
- Ausnahme, und zum Glück selten: Wenn Sie fürchten, dass Sie bei Angabe Ihres Wohnortes gefährdet sind, kann das Gericht Ihnen gestatten, dass Sie diese Angabe verschweigen.
Sagen Sie es dem Gericht bitte gleich, wenn Sie solche Befürchtungen haben!) Verwandt oder verschwägert? In einem Strafprozess werden Sie dann gefragt, ob Sie mit der oder dem Angeklagten “verwandt oder verschwägert” sind. Im Zivilprozess fragt man Sie, ob Sie mit einer der Prozessparteien “verwandt oder verschwägert” sind.
Bitte benennen Sie gegebenenfalls das Verhältnis. Warum fragt man Sie das eigentlich? Weil Ihnen bei nahen Verwandten, Ehegatten – selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht – und anderen angeheirateten Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch zwischen Verlobten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht aber für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Wenn Sie ein solches Zeugnisverweigerungsrecht haben, weist Sie das Gericht darauf besonders hin. Nach diesem Hinweis fragt dann die Richterin oder der Richter Sie, ob Sie trotzdem aussagen wollen, obwohl Sie das nicht müssten,. Bitte überlegen Sie sich Ihre Entscheidung sehr sorgfältig.
Wenn Sie nämlich aussagen, müssen Sie auch als Angehöriger unbedingt bei der Wahrheit bleiben! Auch wenn es bei dem Prozess nicht um Ihre Angehörigen geht, gibt es Gründe, das Zeugnis teilweise zu verweigern: Wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst einer Straftat bezichtigen müssten, dürfen Sie schweigen.
Sie können dann zwar nicht die ganze Aussage verweigern. Aber die entsprechenden Fragen müssen Sie nicht beantworten. Dies gilt auch, wenn Sie etwa eine Ordnungswidrigkeit zugeben müssten. Und dasselbe Recht zu schweigen haben Sie schließlich auch, wenn Sie durch Ihre Aussage zwar nicht sich selbst, aber einen nahen Angehörigen (wie bei dem Zeugnisverweigerungsrecht) belasten würden.
– | Ihnen oder einem Angehörigen “zur Unehre gereichen” würde, also etwa, wenn Sie einen Ehebruch zugeben müssten, |
– | Ihnen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden zufügen würde, also etwa, wenn dann ein Ihnen günstiger Kauf angefochten werden könnte, |
– | dazu führen würde, dass Sie ein Betriebsgeheimnis verraten müssten. |
In diesen Fällen, müssen Sie aber angeben, warum Sie zu bestimmten Fragen nicht aussagen. Falsche Angaben dürfen Sie auch auf solche Fragen nicht machen. Im Strafverfahren haben Sie zum Schutz Ihrer Privatsphäre oder von Betriebsgeheimnissen unter Umständen ein Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit.
- Auch Angehörige einiger Berufsgruppen haben ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungs -recht.
- Hierzu gehören beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Geistliche oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
- Dann erzählen Sie mal,
- Die Richterin oder der Richter wird Sie nun auffordern, zunächst im Zusammenhang zu berichten, was Sie von der Sache wissen.
Danach werden Ihnen meistens ergänzende Fragen gestellt. Alle Verfahrensbeteiligten haben ein Fragerecht. Das, was Sie sagen, ist vielleicht für den einen oder anderen Verfahrensbeteiligten nachteilig. Es kann deswegen sein, dass man versucht, Ihre Aussage zu erschüttern, oder Sie – bildlich gesprochen – “in die Zange nimmt”.
Das geht manchmal nicht ohne Schärfe. Da können Ihnen Teile früherer Aussagen aus den Akten vorgelesen werden und man versucht, Widersprüche herauszufinden. Auch dies muss aber kein Ausdruck des Misstrauens Ihnen gegenüber sein. Sie erhalten jedenfalls Gelegenheit, vermeintliche Widersprüche aufzuklären oder – frühere oder jetzige – Angaben richtig zu stellen.
Oder ein Beteiligter könnte Ihnen erklären, dass er Ihnen nicht glaubt. Bleiben Sie ruhig und gelassen. Denn wenn Sie bei der Wahrheit geblieben sind, haben Sie nichts zu befürchten! Beleidigen lassen müssen Sie sich jedenfalls nicht! Das Gericht ist auch dazu da, Sie zu schützen.
- Wenn Sie im Zweifel sind: Fragen Sie die Richterin oder den Richter, ob Sie sich eine bestimmte Frage oder eine bestimmte Wortwahl gefallen lassen müssen.
- Fertig! Nachdem Sie Ihre Aussage gemacht haben, werden Sie in der Regel als Zeugin oder Zeuge vom Gericht entlassen.
- Manchmal kann es sein, dass noch abgewartet wird, ob sich aufgrund weiterer Aussagen Rückfragen ergeben.
Das Gericht wird Sie dann bitten, noch zu warten. Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge entlassen worden sind, können Sie das Gericht verlassen oder aber – wenn Sie der Ausgang des Verfahrens interessiert – auf den Zuschauerplätzen im Saal den weiteren Verlauf beobachten.
Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit” Sie sind schon vom Gericht darüber belehrt worden: Lügen vor Gericht ist strafbar! Dem, der vorsätzlich etwas Falsches ausgesagt hat, droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das gilt übrigens auch bei falschen Angaben zur Person. Das Delikt heißt “Falsche uneidliche Aussage”.
Ein Grund mehr, unbedingt bei der Wahrheit zu bleiben! Bedenken Sie, dass “Gefälligkeitsaussagen” für Freunde oder Bekannte schwere Folgen nach sich ziehen können! Dem, der eine falsche Aussage gemacht hat, bleibt übrigens ein Ausweg: Die Berichtigung der falschen Aussage.
Wenn er rechtzeitig bei einem Gericht, bei einem Staatsanwalt oder bei einer Polizeibehörde die Wahrheit zugibt, kann er milder oder gar nicht bestraft werden. “Ich schwöre!” Es kann sein, dass Sie schwören müssen, die Wahrheit gesagt zu haben. In einem Zivilprozess ist das eher selten, im Strafprozess häufiger der Fall.
Wenn das Gericht beschließt, dass Sie vereidigt werden sollen, müssen Sie, nachdem alle Personen im Sitzungssaal aufgestanden sind, nach Ihrer Aussage die rechte Hand erheben und die Eidesformel sprechen. Die Richterin oder der Richter spricht sie Ihnen vor.
– | Jetzt ist nicht nur das (vorsätzliche) Lügen, sondern auch eine Falschaussage aus Nachlässigkeit strafbar. Das Strafgesetzbuch nennt das “Fahrlässiger Falscheid”. |
– | Beim vorsätzlichen Lügen wird die angedrohte Strafe erhöht, und zwar erheblich: Für den Meineid, der ein Verbrechen ist, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren. |
Die oben beschriebenen Möglichkeiten zur Berichtigung bestehen aber auch, wenn die Aussage beschworen worden ist. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt als Beistand Sie können sich als Zeugin oder als Zeuge eine eigene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nehmen.
Sie oder er darf Sie im Hinblick auf Ihre Aussage beraten. Ihre Aussage müssen Sie aber in jedem Fall selbst machen. Dabei kann Sie keine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vertreten, weil es ja nur auf Ihre Erinnerung ankommt. Die Kosten hierfür müssen Sie allerdings normalerweise selbst tragen. Wenn Sie selbst Tatopfer sind,
Es ist sicherlich besonders unangenehm für Sie, als Zeuge auszusagen, wenn Sie selbst Opfer einer Straftat geworden sind. Für Tatopfer – das Gesetz nennt sie “Verletzte” – bestehen deshalb mehr Rechte. Über diese Rechte informiert Sie das Bundesjustizministerium in einer besonderen Broschüre, der Opferfibel.
Die Broschüre ist auch im Internet unter www.bmj.bund.de veröffentlicht oder kann dort bestellt werden. Auf Anfrage wird man Ihnen beim Gericht die Adressen weiterer Opferhilfeeinrichtungen nennen, an die Sie sich wenden können. Wie werden Sie für Ihren Aufwand entschädigt? Alle vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogenen Zeuginnen und Zeugen haben einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Ersatz der Auslagen.
Der Anspruch erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellen oder wenn Sie auf Entschädigung verzichten. Auf der Rückseite Ihrer Ladung stehen genauere Angaben über
– | die Erstattung von Fahrtkosten, |
– | den Ersatz von Verdienstausfall und |
– | die Erstattung der sonstigen Auslagen. |
Wenn Sie dazu noch Fragen haben: Sie können sich jederzeit bei dem Gericht telefonisch oder persönlich erkundigen. Lassen Sie sich von der Telefonzentrale mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter verbinden, die oder der für die Erstattung der Zeugenauslagen zuständig ist.
- Diese werden Ihre Fragen beantworten.
- Zum Schluss Sie haben als Zeugin oder Zeuge eine verantwortungsvolle und manchmal auch unangenehme, unbequeme und mühevolle Aufgabe.
- Das Bewusstsein, an einem gerechten Urteil mitgewirkt zu haben, kann manchmal ein Lohn für Ihre Mühe sein.
- Haben Sie noch weitere Fragen? Wenden Sie sich einfach an das Gericht.
Man wird Ihnen dort gerne weiterhelfen.
Herausgeber Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover
: Hinweise für Zeugen | Amtsgericht Cloppenburg
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Wie lange kann man Gerichtstermin verschieben?
Gerichtstermin verschieben – Voraussetzungen – Wenn Sie vor Gericht geladen sind, müssen Sie dort auch erscheinen. In besonders gravierenden Fällen kann aber eine Verlegung des Termins laut §227 ZPO beantragt werden.
Ein gravierender Grund kann beispielsweise eine Krankheit sein. In diesem Fall müssen Sie die Erkrankung aber durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die bloße Mitteilung, dass Sie erkrankt sind, ist nicht ausreichend. Auch wenn Ihr Anwalt krank ist, können Sie die Verlegung beantragen. Das übernimmt der Anwalt meistens jedoch selbst. Als ein weiterer Grund kann die Beisetzung eines nahen Angehörigen für eine Verlegung des Termins angesehen werden. Allerdings in aller Regel nur, wenn der Tag der Beerdigung genau auf den Tag des Gerichtstermins fällt. Auch wenn Sie am Tag der Verhandlung heiraten, können Sie davon ausgehen, dass dem Antrag auf Verlegung des Termins stattgegeben wird. Anders kann es allerdings aussehen, wenn Sie selbst als Gast auf einer Hochzeit eingeladen sind. Das erfüllt die Voraussetzung zur Terminverschiebung nicht. Auch bereits geplante und gebuchte Urlaubs- oder Geschäftsreisen können als Gründe für eine Verschiebung anerkannt werden. Hier empfiehlt es sich, Buchungsbelege vorzulegen, die belegen, dass die Reisen schon vor Bekanntgabe des Gerichtstermins geplant wurde. Weite räumliche Entfernungen, Geburtstagsfeiern oder auch die Arbeitszeiten sind keine gravierenden Gründe, die eine Verschiebung rechtfertigen. Prinzipiell muss der Arbeitgeber Sie für den Termin der Verhandlung freistellen. Nach § 616 BGB müssen Sie auch keinen Urlaub dafür beantragen, der Arbeitgeber muss Sie weiter bezahlen, da Sie aus wichtigem Grund verhindert sind.
Was kostet ein Gerichtstermin?
Gerichtskosten – Was kostet ein Gerichtsprozess, wer muss zahlen? Sprechen Sie mit unseren Versicherungsexpert:innen
Warum fallen die Kosten an?Was sind Auslagen?Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Das Wichtigste zum Thema Gerichtskosten auf einem Blick Die Höhe der Gerichtskosten ist gesetzlich geregelt. Im Laufe der letzten Jahre sind die Gebühren für Anwält:innen und Gerichtsprozesse um etwa 22 Prozent angestiegen, Die Gerichtskosten bestehen aus Gerichtsgebühren und verschiedenen Auslagen,
- Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens.
- Eine zahlt nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch Anwaltskosten.
- Wir helfen Ihnen, einen passenden Tarif zu finden, sodass Sie für Ihr Recht eintreten können.
- Ein Grund, weshalb viele Deutsche es scheuen, in einen Gerichtsprozess verwickelt zu werden oder selbst einen anzustrengen, sind die Kosten.
Neben den Anwaltsgebühren zählen dazu die Gerichtskosten, die bei einem Verfahren anfallen. Laut Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben sich die Kosten für Anwälte und Gerichtsprozesse in den Jahren von 2012 bis 2018 um etwa 22 Prozent erhöht.
- In diesem Ratgeber lesen Sie mehr darüber, wie sich die Gerichtskosten zusammensetzen.
- Wer muss diese zahlen? Und wie hilft Ihnen eine Rechtsschutzversicherung weiter? Gerichtskosten fallen bei den meisten Verfahren an, egal ob es sich um einen Strafrechtsprozess oder einen Zivilgerichtsprozess handelt.
Mit diesen Geldern werden die Ausgaben für das Gerichtsgebäude, die Richter:innen, Schöffen und für weitere Dinge beglichen, die für die Prozessvorbereitung nötig sind und die Gerichtsbarkeit überhaupt möglich machen. Die Art und Weise, wie diese Gebühren erhoben werden, regelt das Gerichtskostengesetz (GKG). Können Sie sich Ihr Recht leisten? In der Rubrik „Wissen” finden Sie Infos, Tipps und Ratgeber aus verschiedenen Bereichen des Alltags, in denen auch Schutz, Absicherung und Finanzen eine Rolle spielen. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus In Zivilprozessen werden Streitigkeiten zwischen Bürger:innen verhandelt, zum Beispiel zwischen Familienmitgliedern, Mieter:innen und Vermieter:innen, Arbeitsrechtsklagen, Schadenersatzklagen oder Kaufstreitigkeiten.
Die Höhe der Gerichtskosten hängt in diesen Fällen vom Streitwert ab. Geht es um die Zahlung einer bestimmten Summe, ist dieser Wert recht einfach zu bestimmen. Ist die Ausgangslage nicht so eindeutig in Geld zu beziffern, gehen die Gerichte von einem Streitwertkatalog aus, der verschiedene Empfehlungen zu Streitwerten ausspricht.
Üblicherweise legt das Gericht den jeweiligen Streitwert des Verfahrens zum Beginn genau fest. Denn davon sind nicht nur die Gerichtskosten abhängig, sondern oft auch, welche Rechtsmittel möglich sind und vor welchem Gericht verhandelt wird. Fälle unter einem Streitwert von 5.000 Euro verhandelt beispielsweise das Amtsgericht.
Streitwert | Gerichtsgebühren |
---|---|
Bis 500 Euro | 38 Euro |
Bis 1.000 Euro | 58 Euro |
Bis 1.500 Euro | 78 Euro |
Bis 2.000 Euro | 98 Euro |
Bis 3.000 Euro | 119 Euro |
Bis 4.000 Euro | 140 Euro |
Bis 5.000 Euro | 161 Euro |
Bis 6.000 Euro | 182 Euro |
Quelle: Stand 2022) Die Übersicht erfasst den einfachen Gebührensatz. Dieser wird jedoch von den Gerichten kaum abgerechnet. Amts- und Landgerichte rechnen im dreifachen Satz ab – die Gebühr verdreifacht sich also. Be einer Revision fällt der vierfache Wert an und bei einer Berufung wird die fünffache Gebühr in Rechnung gestellt.
Bei Geldstrafe bis 180 Tagessätze 280 Euro Bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jah 280 Euro Bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren 420 Euro Bei Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren 560 Euro Bei Freiheitsstrafe ab 10 Jahren 1.000 Euro
Zu den Gerichtsgebühren kommen noch die Auslagen für Dokumente, Schreibgebühren und Zeugenentschädigungen hinzu. Ein weiterer Kostenfaktor bei Strafgerichtsprozessen sind die Nebenkläger. Dies können Hinterbliebene oder Angehörige des Opfers sein. Sie werden durch ihre Rechtsanwält:innen vertreten.
Im Urteilsspruch verkünden die Richter:innen, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlen muss. Im Allgemeinen ist es so, dass die Pflicht dem Verlierer bzw. der Verliererin aufgebürdet wird. Er oder sie muss also die Gerichtskosten und die Anwaltskosten für sich selbst und für die Gegenseite bezahlen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, Bei einer Klage vor dem Sozialgericht übernimmt der Staat die Kosten. Durch diese Regelung sollen auch einkommensschwache Personen einen Zugang zum Rechtssystem erhalten, um Ansprüche auf Renten und andere Sozialleistungen einzufordern.
Bei Scheidungsverfahren zahlen normalerweise beide Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte. Auch bei Klagen vor dem Arbeitsgericht gibt es Ausnahmen: Hier übernimmt jede Partei die Kosten für den Anwalt selbst, egal wie der Prozess ausgeht. Bei Zivilgerichtsprozessen zahlt eine auch die Gerichtskosten.
Gerade Auseinandersetzungen wegen Schadensersatz, Vertragsmodalitäten oder zum Arbeitsrecht, Verkehrsrecht oder Mieterrecht werden bei Rechtsschutzversicherungen häufig als Versicherungsfall eingereicht. Bei Verhandlungen vorm Strafgericht sieht es meist anders aus.
- Hier ist eine Kostenübernahme möglich, wenn die Tat fahrlässig geschehen ist.
- Wenn Sie eine Klage einreichen, verlangt das Gericht oft einen Gerichtskostenvorschuss.
- Erst wenn diese Vorauszahlung eingegangen ist, beginnt das Gericht mit der Tätigkeit am Prozess.
- Einen Teil der Kosten müssen Sie als Kläger:in also zunächst aus eigener Tasche bezahlen.
Um einen Prozess anzustrengen, brauchen Sie die nötigen finanziellen Mittel. Diese Kostenregel sorgt dafür, dass nicht jede Person ständig und bei jeder Unstimmigkeit einen Gerichtsprozess beginnt. Angenommen Sie reichen eine Klage ein. Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich auf 1.500 Euro.
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Wie lange kann man einen Gerichtstermin verschieben?
Rechtsmittel – Sie können gegen das Verwerfungsurteil Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils beantragen (§74 Abs.4 OWiG). Bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde kann ein Verstoß gegen § 74 Abs.2 OWiG mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
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Was passiert wenn man am Gerichtstermin krank ist?
Verhandlungsunfähigkeit | Landesärztekammer Thüringen Wer aus Krankheitsgründen an einem Gerichtstermin nicht teilnehmen kann– egal ob als Partei, Zeuge oder Angeklagter –, benötigt ein ärztliches Attest, um die krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen.
Andernfalls drohen in allen gerichtlichen Verfahren rechtliche Nachteile, die – je nach Rolle im Verfahren – von der Anordnung eines Zwangsgeldes bis zur Verurteilung in Abwesenheit reichen können.Oft wird dem Patienten in diesen Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Hinweis ausgestellt, er sei verhandlungsunfähig.
Dies ist jedoch nicht ausreichend. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2007 (Az.: 5 W 8/07-4) deutlich gemacht und darauf hingewiesen, dass die ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt ist und nichts über die Zumutbarkeit des Erscheinens bei Gericht besagt.Aber auch ein Attest, in dem mitgeteilt wird, dass der Patient krankheitsbedingt verhandlungsunfähig” ist, genügt nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichtes vom 6.
- Februar 2007 (Az.: 2 Ws 99/07) nicht, um die Abwesenheit ausreichend zu entschuldigen.
- Onkret führt es hierzu aus: „Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht.
Die diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da der Senat ohne konkrete Angaben nicht feststellen kann, ob dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis entgegenstand. Dass der Arzt Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte, ist bedeutungslos, denn dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Rechtsbegriff, unter den allein das Gericht und nicht der Arzt die von Letzterem festgestellten medizinischen Tatsachen subsumieren kann.” Zu berücksichtigen ist somit stets, dass nicht der Arzt, sondern das Gericht anhand des Attestes entscheidet, ob die betreffende Person in der Lage ist, den Gerichtstermin wahrzunehmen.
dass es zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist, aus welchem Grund der Patient ggf. verhandlungsunfähig ist (Art der Erkrankung und deren Auswirkungen) und wie lange die etwaige Verhandlungsunfähigkeit voraussichtlich bestehen wird.
Was ist mit der ärztlichen Schweigepflicht bei Rückfragen des Gerichts? Doch was, wenn das Gericht noch Rückfragen hat und diesbezüglich beim Arzt anruft? Darf der Arzt dann die Fragen beantworten oder gilt in diesem Fall die ärztliche Schweigepflicht?Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung liegt in der Vorlage des ärztlichen Attestes bei Gericht eine konkludente Entbindung des ausstellenden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht.
- Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in seiner Entscheidung vom 19.
- Mai 2005 (Az.3 Ws 405/05) näher dargelegt und ausgeführt, dass von dem Vorliegen einer konkludenten Einwilligung u.a.
- Auszugehen ist, wenn die Inanspruchnahme des Schweigepflichtigen durch den Geschützten speziell im Hinblick auf die von einem Dritten – hier dem Gericht – abverlangten Informationen erfolgt.
Gleiches gelte, wenn dem Betroffenen an der Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen nichts liegt, weil er an ihrer Verwertung durch Dritte – hier durch das Gericht – geradezu ein Interesse hat. Die ergänzende Auskunft des Arztes beruhe darauf, dass der Patient sich von ihm gerade zur Erstellung des Attestes hat untersuchen lassen und die Inanspruchnahme des Arztes dazu erfolgt, um die Obliegenheit des Patienten zu erfüllen, seine krankheitsbedingte Verhinderung gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen.
- Ferner liege die Verwertung solcher ergänzenden Auskünfte auch grundsätzlich im Interesse des Patienten.
- Mit der Vorlage des Attestes habe der Patient damit konkludent auch in die Einholung von ergänzenden Auskünften eingewilligt, jedenfalls soweit diese zur Beurteilung der Frage der krankheitsbedingten Verhinderung von Relevanz sind.
Er habe die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht also nicht etwa auf den reinen Inhalt des Attestes beschränkt. Überdies sei anerkannt, dass die Benennung des Schweigepflichtigen als Zeugen als Entbindung von der Schweigepflicht zu werten ist.
Da derartige Nachfragen letztlich auch zu gerichtlichen Entscheidungen führen können, die zum Nachteil des Patienten getroffen werden, wird zur Vermeidung einer diesbezüglichen Konfliktlage empfohlen, sich bei Ausstellung solcher Atteste ausdrücklich für weitere Nachfragen des Gerichtes schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen.
: Verhandlungsunfähigkeit | Landesärztekammer Thüringen
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